Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mutterpersonengesellschaft sind nicht tarifbegünstigt, wenn unmittelbar vor der Anteilsveräußerung eine Tochterpersonengesellschaft steuerneutral übertragen wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht nach § 34 EStG (1998) tarifbegünstigt, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen IV R 22/13)

BFH (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen IV R 49/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG (1998) tarifbegünstigt ist.

Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter der Fa. A B C KG (künftig: AA). Der Kläger zu 1 ist außerdem, wie die Klägerin zu 8, Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen ehemaligen Gesellschafterin D. Am 30.12.1998 waren außer den Klägern zu 1-7 und Frau D noch E G und F G Gesellschafter der AA.

Zum 31.12.1998 veräußerten die Kläger zu 1-7 und Frau D jeweils ihre gesamten Mitunternehmeranteile an der AA an E G. Zwei weitere Gesellschafter - H J und I J - traten zum 31.12.1998 in die Gesellschaft ein. Eine GmbH wurde zum alleinigen Komplementär der AA (not. Vertrag vom 22.01.1999), die zur „C GmbH & Co. KG“ umfirmierte.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 vom 05.09.2001 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Feststellungsbeteiligten (die Kläger zu 1-7, Frau D sowie die Herren G und J) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 20.575.400 DM fest.

In der Zeit vom 07.07.2003 bis zum 10.06.2005 fand bei der AA - mit Unterbrechungen - eine Betriebsprüfung statt.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 29.07.2005) sind Beteiligungen der AA an weiteren Gesellschaften, wie auch zahlreiche Grundstücke, die sich im Gesamthandsvermögen (Sonderbetriebsvermögen) der Gesellschafter befanden, unmittelbar vor der Veräußerung der Mitunternehmeranteile zum Buchwert in das Betriebsvermögen einer neu gegründeten Verwaltungs-KG (künftig: E-AA) eingelegt worden, die mit der AA beteiligungsidentisch war.

Nach Auffassung der Betriebsprüfung (Bp-Bericht 1.12) sind damit nicht alle stillen Reserven, die in den Mitunternehmeranteilen der zum 31.12.1998 ausgeschiedenen Gesellschafter enthalten waren, in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt worden. Folglich könne für den Gewinn aus der Anteilsveräußerung i.H.v. insgesamt 24.128.434 DM die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (1998) - halber Steuersatz - nicht gewährt werden, gegen diese Rechtsauffassung behielten sich die Kläger in der Schlussbesprechung Einwendungen vor.

Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung.

Mit Änderungsbescheid vom 12.10.2005 stellte es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Beteiligten auf 23.650.421,23 DM fest (Gewinn aus Gesamtbilanz ./. 499.496,77 DM + Veräußerungsgewinn 24.149.918,00 DM). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Für die einzelnen ausgeschiedenen Beteiligten stellte es einen Anteil am Veräußerungsgewinn in folgender Höhe fest:

Veräußerungsgewinn in DM

Veräußerungsgewinn in DM

LK

9.490.688,92

Q N

1.138.883,15

MK

7.058.083,75

P N

1.138.883,15

D

1.898.137,58

R

1.138.883,15

O N

1.138.883,15

S

1.138.883,15

Die Bescheide wurden den ausgeschiedenen Gesellschaftern bekannt gegeben. Der Bescheid für die inzwischen verstorbene Frau D wurde Herrn LK als Empfangsbevollmächtigtem für die Erbengemeinschaft LK und T bekannt gegeben.

Eine Ausfertigung des Feststellungsbescheides für die AA wurde auch dem Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigtem nach § 183 AO bekannt gegeben.

Die Einsprüche der Kläger wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 28.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem trotz mehrfacher Aufforderung keine Begründung eingegangen war.

Im Klageverfahren vertreten die Kläger die Auffassung, der Gewinn aus der Anteilsveräußerung sei nach § 34 EStG (1998) begünstigt zu besteuern:

Von den auf die E-AA übertragenen Beteiligungen habe lediglich die an der U GmbH & Co. KG (künftig: BB) wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Sie sei jedoch keine wesentliche Betriebsgrundlage für die AA gewesen. Die Beteiligung an der BB sei schon begrifflich kein Wirtschaftsgut, sondern allenfalls ein ideeller Anteil am Gesamthandvermögen der BB und ein Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen. Den Gesellschaftern werde im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung lediglich das Ergebnis ihrer gemeinsamen Betätigung anteilig zugerechnet. Die BB habe keine Geschäftsbeziehungen zur Obergesellschaft unterhalten; in ihrem Betriebsvermögen hätten sich keine Wirtschaftsgüter befunden, die von der AA genutzt worden seien...

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