Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer bei Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks hinter die Überlassung der als Betriebsvorrichtung anzusehenden Werbeanlage "Fabrikschlot" zurück, so dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG insgesamt nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 12a, 12 S. 2; EWGRichtl 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.05.2016; Aktenzeichen V B 83/15)

BFH (Beschluss vom 24.05.2016; Aktenzeichen V B 83/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht der Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung.

Die Klägerin erklärte in den Streitjahren Umsätze zum allgemeinen Steuersatz i.H.v. 2.684.470 € (2007), 2.274.154 € (2008) und 2.341.267 € (2009). Die nicht zustimmungsbedürftigen Steuererklärungen standen mit ihrem Eingang beim Finanzamt Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, §§ 168 Satz 1, 164 AO (Abgabenordnung).

In der Zeit vom 26.07.2011 bis zum 25.11.2011 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die auch die Umsatzsteuer der Streitjahre betraf. Streitig sind hier nur die rechtlichen Folgerungen aus den Prüfungsfeststellungen unter Tz. 4.4 des Betriebsprüfungsberichts vom 30.12.2011.

Danach hatte die Klägerin am 30.03.2007 (unstreitig) einen Mietvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft (im Folgenden "M") geschlossen, der wie folgt lautet:

... "Mietvertrag über die Anmietung von Werbeflächen"...

"... Präambel

Der Vermieter ist Eigentümer des Grundstücks, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts xxx, Gemarkung xxx, Band xxx, Blatt xxx, Flurnummer xxx und xxx. Auf einer Teilfläche dieses Grundstücks, welches im Übrigen mit Gewerbeimmobilien bebaut ist, steht ein ehemaliger Schornstein, der nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt wird. Dieser Schornstein ist Gegenstand dieses Mietvertrags, da der Mieter diesen als Werbefläche nutzen möchte.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1 Mietobjekt

1.

Der Vermieter vermietet an den Mieter für die Anbringung von Werbung den ehemaligen Schornstein auf dem in der Präambel näher bezeichneten Grundstück mit der Postadresse xxx in xxx. Der Schornstein/Turm ist auf dem beigefügten Lageplan grün eingezeichnet. Dieser Plan ist Bestandteil des Mietvertrags (Anlage 1).

2.

An dem Mietobjekt sind Werbetafeln für xxx angebracht, die nicht mehr genutzt und vom Mieter auf eigene Kosten entfernt und entsorgt werden. Es bedarf diverser Umbaumaßnahmen und Installationen, um den Turm für Werbezwecke des Mieters nutzen zu können. Lediglich die Stromversorgung für die Beleuchtung des Turms ist mit einer Zuleitung von max. 13,8 KVA gesichert.

Die Parteien sind sich in Kenntnis dieses Zustandes darüber einig, dass der Ist-Zustand dem Soll-Zustand des Mietobjekts entspricht. Der Vermieter hat keine weiteren Maßnahmen zur Vorbereitung des Mietobjekts für die vom Mieter gewünschte Nutzung vorzunehmen; der Mieter erkennt das Mietobjekt als vertragsgemäß an.

3.

Dem Mieter ist bekannt, dass öffentlich-rechtlich notwendige Genehmigungen zur Umgestaltung des Schornsteins als Werbefläche noch einzuholen sind. Sämtliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen und auf Aufforderung des Vermieters diesem vorzulegen; der Vermieter wird sich bemühen, dem Mieter bei Erforderlichkeit hierbei zu unterstützen und gegebenenfalls notwendige Unterlagen zur Einholung von Genehmigungen zur Verfügung zu stellen. Für den Fall fehlender Genehmigungsfähigkeit des Turms als Werbefläche gilt unten § 5.3.

§ 2 Ausstattung des Mietgegenstandes/Baumaßnahmen des Mieters/Genehmigungen

1.

Der Vermieter setzt auf seine Kosten einen Stromverteilerkasten an die östliche Wand ca. 25 m vom Turm entfernt sowie einen Stromzwischenzähler im Gebäude xxx.

Der Mieter wird alle baulichen, statischen und/oder technischen Maßnahmen, die für die Anbringung der beabsichtigten Werbung in ihrer Durchführung notwendig sind, auf eigene Kosten vornehmen. ...

... Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen für Maßnahmen des Mieters sind von dem Mieter auf seine Kosten einzuholen und dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen. ...

... § 3 Mietzweck

1.

Das Mietobjekt darf nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck gemäß § 1.1 genutzt werden.

Die Parteien gehen dabei davon aus, dass sich die anzubringende Werbung in etwa

- vorbehaltlich eventueller öffentlich-rechtlicher Einschränkungen - wie in Anlage 2 dieses Mietvertrags dargestellt - gestaltet. Geringfügige Änderungen dieses Konzepts bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Vermieters. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters, auf die der Mieter einen Anspruch hat, es sei denn, wesentliche Belange des Vermieters oder Dritter stehen diesen Ände...

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