Entscheidungsstichwort (Thema)

FördG-AfA abnutzbarer Wirtschaftsgüter bei Gewährung öffentlicher Zuschüsse im Rahmen von § 4 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein für Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter gewährter öffentlicher Zuschuss mindert im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA-Bemessungsgrundlage bereits vor dessen Auszahlung im Zeitpunkt der Festsetzung des Zuschusses.

2) Die Berechnung der FördG-AfA erfolgt in diesen Fällen nach dem gekürzten Betrag.

 

Normenkette

FördG § 4; EStG § 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen IV R 81/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein für Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter gewährter öffentlicher Zuschuss im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA-Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Festsetzung oder der Zahlung mindert und ob daher die Fördergebiets-AfA nach dem gekürzten oder ungekürzten Betrag zu ermitteln ist.

Die Kläger (Kl.) sind Beteiligte der T /C GbR (GbR; Klin.). Sie erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienanlage und ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-/Überschussrechnung.

Die GbR erwarb im Jahr 1995 eine alte Schule in … (…) und baute sie in den Jahren 1995 – 1997 zu einer Ferienanlage um. Im Zuge des Umbaus sind Herstellungskosten in Höhe von 1.541.184 DM und Anschaffungskosten für das Inventar von 527.510 DM entstanden.

Mit Bewilligungsbescheid vom 10.06.1997 gewährte der Freistaat …, vertreten durch die U Bank, der GbR einen öffentlichen Zuschuss in Höhe von 840.000 DM. Bezuschusst wurden die baulichen Investitionen sowie die Einrichtung des Objektes, nicht jedoch der Erwerb des Schulgebäudes. Die U Bank zahlte die Mittel in zwei Raten aus. Im Jahr 1998 erfolgte eine Auszahlung in Höhe von 601.600 DM. Weitere 238.400 DM gingen bei der GbR im Jahr 1999 ein.

Der Investitionszuschuss wurde zweckgebunden gewährt. Das Objekt muss ab dem Investitionsende über 10 Jahre fremdenverkehrsgewerblich genutzt werden. Mit Abschluss der Investitionen zum 31.12.1997 müssen zwei dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen und für mindestens fünf Jahre tatsächlich besetzt oder dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.

Die GbR verteilte den Zuschuss im Jahr der Zahlung auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens, des Gebäudes und des Inventars sowie auf die nachträglichen Herstellungskosten. Die Fördergebiets-AfA hatte sie auf der Basis der nicht um den Zuschuss gekürzten Bemessungsgrundlage vorgenommen.

Im Rahmen einer im Jahr 2002 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, der Zuschuss dürfte entsprechend dem Bewilligungsbescheid nur auf die baulichen Investitionen und das Inventar aufgeteilt werden. Darüber hinaus sei die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes und des Inventars bereits im Jahr der Bewilligung (1997) um den Zuschuss zu mindern. Auf den späteren Zufluss der Geldbeträge sei auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht abzustellen.

Diese Rechtsauffassung hatte zur Folge, dass die Fördergebiets-AfA nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Fördergebietsgesetz (FördG) nach Kürzung um den Zuschuss vorgenommen wurde. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung wird auf den Bp-Bericht vom 13.01.2003 (Tz. 2.2, 2.3, Anlagen 1-3) Bezug genommen.

Der Beklagte (Bekl.) änderte im Anschluss an die Betriebsprüfung die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 sowie die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1997 und 1998.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Einsprüche machten die Kl. geltend, eine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage habe erst im Zeitpunkt der Zuschussauszahlung zu erfolgen. Bei Zuschussbewilligung habe nicht festgestanden, ob und ab wann die Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden könnten. Dies sei von der jeweiligen Haushaltslage des Landes abhängig gewesen und habe durch die Kl. nicht beeinflusst werden können. Veränderungen der Zuschusshöhe seien weiterhin möglich, falls die Kl. sich nicht an die Bedingungen der Gewährung hielten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es aufgrund schlechter Belegung der Ferienanlage nicht möglich gewesen sei, zwei Mitarbeiter fest anzustellen.

Der Bekl. wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.07.2003 zurück. Der Zeitpunkt der Zuschusszahlung sei steuerlich unerheblich. Seien Zuschussbeträge zurückzuzahlen, sei die AfA-Bemessungsgrundlage vom Jahr des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung an um den Rückzahlungsbetrag zu erhöhen. Gleiches hätte für den – nicht eingetretenen – Fall der Nichtauszahlung des Zuschusses gegolten. Im Übrigen verwies der Bekl. auf den Bp-Bericht.

Gegen die EE erhoben die Kl. durch Schreiben vom 30.07.2003 Klage. In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Vorverfahren führen sie aus, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG lasse ein Vorziehen von Erträgen...

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