Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzungsbefugnis nach tatsächlicher Verständigung; Anerkennung von Darlehensverträgen; Angemessenheit von Geschäftsführer- und Generalbevollmächtigtenbezügen; Anerkennung einer Pensionszusage; Unternehmenswertermittlung; Kaufpreisaufteilung bei Grundbesitz; Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Finanzamt ist auch nach einer tatsächlichen Verständigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß ist und Kassenfehlbeträge festgestellt werden.
2) Darlehensverträge, die von einer Kapitalgesellschaft zur Verdeckung des Alleingesellschafters als wahrem Darlehensgeber mit einer US-amerikanischen Gesellschaft geschlossen werden, sind bei tatsächlicher Durchführung mit dem Alleingesellschafter aufgrund zumindest mündlich geschlossener Vereinbarung steuerlich anzuerkennen und begründen daher keine verdeckte Gewinnausschüttung.
3) Bei der Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern ist bei Gesellschaften mit überdurchschnittlichen Erträgen im Vergleich zu Gesellschaften mit durchschnittlichen Erträgen ein Zuschlag von 40% gerechtfertigt.
4) Bei der Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern wirkt sich die Geschäftsführertätigkeit für zwei Gesellschaften infolge der damit verbundenen Mehrbelastungen und des doppelten Haftungsrisikos vergütungserhöhend aus.
5) Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Tantiemeregelung ist das Überschreiten des Verhältnisses von 75% Festvergütung und 25% Tantieme zugunsten der erfolgsabhängigen Tantieme lediglich ein Indiz für die gesellschaftliche Veranlassung. Verbleibt der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung noch mehr als die Hälfte des Geschäftserfolges und sichert bereits die Festvergütung dem Geschäftsführer einen angemessenen Lebensstandard, kann es betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, die Höhe der Gesamtbezüge abweichend von dem 75:25-Verhältnis in erheblichem Umfang an die Jahresergebnisse zu koppeln.
6) Die Grenze der Angemessenheit von Bezügen eines Generalbevollmächtigten liegt bei 2/3 der Vergütung eines Geschäftsführers.
7) Zur Frage der Anerkennung einer Pensionszusage.
8) Zur Anwendung der sog. Mittelwertmethode bei der Ermittlung des Unternehmenswertes.
9) Die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude hat bei der Anschaffung für das Betriebsvermögen nach dem Verhältnis der Teilwerte im Zeitpunkt der Anschaffung zu erfolgen.
10) Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn die Reparatur- und Instandsetzungsaufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb 20% des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude übersteigen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 6a Abs. 1; AO § 160; KStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin (Kl.) wurde mit Vertrag vom 26.01.1981 gegründet. Mit notariellem Vertrag vom 06.10.1983 erwarb M. sämtliche Geschäftsanteile der beiden vorherigen Gesellschafter der Kl. zum Kaufpreis von jeweils 1 DM. Gleichzeitig wurde M. zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 22.11.1988 wurde Frau W.-M. zur Geschäftsführerin bestellt; Herr M. legte sein Geschäftsführeramt nieder. Als Geschäftsführerin der Kl. erteilte W. -M. M. eine Generalvollmacht, die ihn ermächtigte, die Kl. in sämtlichen Belangen zu vertreten. Seit dem 06.07.1990 ist die Geschäftsführerin mit dem Gesellschafter M. verheiratet.
Die Kl. war bereits mehrfach Gegenstand von Steuerfahndungsprüfungen. Die erste Steuerfahndungsprüfung fand in den Jahren 1986 bis 1988 statt und umfasste die Jahre 1983 bis 1985. Die Steuerfahndung stellte nicht gebuchte Löhne und Einnahmen fest. Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurde der seinerzeitige Geschäftsführer M. mit Urteil des Landgerichts vom 25.10.1988 wegen Steuerhinterziehung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt.
In den Jahren 1990 bis 1994 fand eine erneute Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1986 bis 1988 bzw. zur Umsatzsteuer bis Oktober 1992 statt. Im Rahmen dieser Steuerfahndungsprüfung wurde eine tatsächliche Verständigung am 27.07.1994 über nicht erklärte Umsätze und Betriebseinnahmen für die Zeit bis Oktober 1992 getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächliche Verständigung verwiesen. Im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung wurde die EDV-Anlage zur Erstellung der Buchführung am 12.01.1993 beschlagnahmt.
Die Steuerfahndungsprüfung führte zu strafrechtlichen Verurteilungen des Gesellschafters M. und der Geschäftsführerin W. -M. Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Die seinerzeitigen Steuerfahndungsermittlungen betrafen sowohl die Kl. als auch die Meico…Verwaltungs-GbmH, die seinerzeit als Meico Spielbetriebe GmbH firmierte. Diese Gesellschaft wurde mit Vertrag vom 17.02.1982 gegründet. Alleiniger Gesellschafter ist M. Bis zum 22.11.1988 war er auch alleinvertretungsberechtigter G...