rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1984–1988 (Kläger zu 1–9), Gewerbesteuer 1984–1988 (Klägerin zu 10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens betr. Feststellung 1984–1988 werden den Klägern zu 1)–9), die Kosten des Verfahrens betr. Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1984–1988 werden der Klägerin zu 10) auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.

Die Kl. zu 1)–9) sind in … ansässige … unternehmer, die bis zum 28.2.1984 ihre Betriebe als Einzelfirmen führten. Zum 1.3.1984 schlossen sie sich zur … GbR zusammen, deren Gegenstand der Betrieb des gewerblichen … die Unterhaltung einer … zentrale und die Anpachtung von … konzessionen war. Die Fahrzeuge wurden durch einen Gutachter geschätzt und an die GbR veräußert.

Vor dem Notar … (Urk.-Nr. 490/84) erklärten die Gesellschafter am 30.10.1984, sie errichteten unter der Firma „… GmbH” (GmbH) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unter Absatz III erklärten sie weiter,

„… daß die Gesellschaft (gemeint: daß sie Gesellschafter) einer bis zur Gründung der GmbH bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gleichlautendem Gesellschaftszweck gemäß Gesellschaftsvertrag vom 27.2.1982 (richtig: 1984) gewesen sind bzw. sind und daß diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vorgesellschaft der zu begründenden GmbH sein soll …”

Zum 31.10.1984 gründeten die Gesellschafter der … GbR die GmbH, deren Unternehmensgegenstand mit dem ursprünglichen Zweck der GbR identisch ist. In § 2 des Gesellschaftsvertrages heißt es:

„Die Gesellschaft besitzt keine eigenen Konzessionen zur Betreibung des gewerblichen … Verkehrs.

Die Gesellschaft wird die bisher im Eigentum der einzelnen Gesellschafter stehenden …-Fahrzeuge von diesen bzw. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts … bestehend aus den Gesellschaftern dieses Vertrages, erwerben und die die einzelnen Fahrzeuge betreffenden Konzessionen für die Betreibung eines gewerblichen …verkehrs anpachten …

Die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts … die auch Gesellschafter der zu begründenden … GmbH sind, verpflichten sich hiermit, die von ihnen innegehaltenen … konzessionen der GmbH pachtweise zur Verfügung zu stellen.”

Mit den Gesellschaftern der GmbH wurde in gleichlautenden Pacht- und Tätigkeitsverträgen u.a. vereinbart (Ziffer 4), daß die GmbH als Pächterin an den jeweiligen Verpächter der Konzession für die Nutzungsmöglichkeit monatlich 500 DM netto zahlt.

Im Anschluß an das Ergebnis einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt (FA) den Gewinnfeststellungsbescheid der … GbR für 1984 vom 7.5.1985 unter dem 23.1.1990 unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ab und erließ für die Streitjahre 1985 bis 1988 unter dem gleichen Datum erstmalig Gewinnfeststellungsbescheide. Darüber hinaus ergingen unter dem 22.5.1990 Gewerbesteuermeßbetrags (GewStMb)-Bescheide für die Streitjahre. Dabei änderte es für das Streitjahr 1984 den GewStMb-Bescheid vom 7.5.1985 unter dem 17.5.1990 ab und erließ im übrigen unter dem gleichen Datum Erstbescheide für 1985–1988.

Das FA ging davon aus, daß ab 30.10.1984 zwischen der GmbH und der GbR eine Betriebsaufspaltung vorliegen würde. Die GbR sei durch die Verpachtung der Konzessionen an die GmbH weiterhin tätig. Mit den Konzessionen überlasse sie der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen, ohne die deren Betrieb nicht möglich wäre. Die Verpachtung der Konzessionen an die GmbH sei nicht als Verpachtung der einzelnen Gesellschafter anzusehen. Die Betriebsübertragung auf die GmbH sei durch die Kreisverwaltung nur unter der Voraussetzung genehmigt worden, daß sich die GmbH nur aus Gesellschaftern zusammensetze, die bisher …-Unternehmer gewesen und immer noch Inhaber der Konzessionen seien, die Übertragung sich somit innerhalb eines identischen Personenkreises vollzogen habe. Die Einkünfte aus der Verpachtung seien daher einheitlich und gesondert festzustellen.

Mit Schreiben vom 21.2.1990 legten die Kl. gegen die Feststellungsbescheide bzw. die GewStMb-Bescheide der Streitjahre Einspruch ein. Die Rechtsbehelfe richteten sich gegen andere Streitpunkte, über die im Laufe des Vorverfahrens einvernehmliche Regelungen getroffen wurden, die unter dem 17.5.1990 zur Änderung der Feststellungs- und GewStMb-Bescheide führten. Gegen die geänderten Feststellungs- und GewStMb-Bescheide erhoben die Kl. zu 1)–9) bzw. die Kl in. zu 10) durch Schreiben vom 15.6.1990 erneut Einspruch, der durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 31.1.1991 zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 20.2.1991 erhoben die Kl. gegen die EE Klage. In der Begründung tragen sie vor, die GbR sei Vorgesellschaft der GmbH gewesen und mit deren Errichtung beendet worden. Allein die Tatsache, daß jeder der GmbH-Gesellschafter der GmbR seine Konzession überlassen habe, könne nicht zur Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen. Sie sei nur denkbar, wenn die GmbH-Gesellschafter die personenbezogenen Konzessionen in eine GbR zur Nutzung eingebracht hätten mit der Gestattung, sie der GmbH ...

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