Entscheidungsstichwort (Thema)

Barzahlung von Steuerschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Behörde kann gemäß § 224 Abs. 4 Satz 1 AO die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung schließen.

2) Schließt die Behörde ihre Finanzkasse, ist sie gemäß § 224 Abs. 3 Satz 2 AO im Regelfall verpflichtet, Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder ein anderes Kreditinstitut zur Entgegennahme von Barzahlungen zugunsten der Behörde zu ermächtigen.

3) Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt nicht darin, dass die Bundesbank Bargeld (nur) nach Maßgabe weiterer Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz annimmt.

 

Normenkette

AO §§ 224, 258; FGO § 114

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob den Antragstellern Vollstreckungsschutz zu gewähren ist.

Die Antragsteller wollten am 09.09.2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung an den Antragsgegner in Höhe von xxxxxx EUR in den Räumen des Finanzamts B-Stadt durch Barzahlung begleichen. Die zuständigen Bearbeiter des Antragsgegners lehnten die Annahme des Bargeldes mit dem Hinweis, dass die Kasse des Finanzamts geschlossen sei, ab.

Mit Schreiben vom 10.09.2015 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, das Bargeld bei der Deutschen Bundesbank in Dortmund einzuzahlen. Diese akzeptiere Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Antragsgegners.

Die Antragsteller lehnten dies mit Schreiben vom 10.09.2015 unter Verweis auf § 224 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ab. Aus der AO gehe hervor, dass der Antragsgegner ein örtliches Kreditinstitut zur Annahme von Barzahlungen ermächtigen müsse. Die Bundesbank in Dortmund stelle kein solches örtliches Kreditinstitut dar.

Der Antragsgegner verwies die Antragsteller auf die Sparkasse B-Stadt als örtliches Kreditinstitut, bei dem ebenfalls grundsätzlich eine Bareinzahlung möglich sei. Die Sparkasse sei auch vom Antragsgegner ermächtigt worden, für den Antragsgegner Zahlungsmittel gegen Quittung entgegenzunehmen.

Die Sparkasse verweigerte die Annahme des Bargeldes jedoch trotz der vom Antragsgegner erteilten Ermächtigung.

In der Folgezeit telefonierten die Bearbeiter des Antragsgegners mehrfach mit dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank in Dortmund, Herrn F.. Dieser teilte den Bearbeitern des Antragsgegners mit, dass die Antragsteller das Bargeld bei der Bundesbank auf das Konto des Antragsgegners einzahlen könnten. Voraussetzung sei, dass die Antragsteller den Steuerbescheid sowie ihre Ausweise vorlegen könnten. Allerdings seien bei einer solchen Summe Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Telefonvermerke des Antragsgegners vom 10.09.2015, vom 14.09.2015 und vom 16.09.2015 (Bl. 94, Bl.110 und Bl. 113/21 der Erhebungsakte) verwiesen.

Mit ihrem am 14.09.2015 beim Finanzgericht eingegangenen Eilantrag begehren die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner Kontopfändungen durchführen werde. Der Antragsgegner befinde sich jedoch in Annahmeverzug. Durch die drohende Kontopfändung werde ihre finanzielle Existenz bedroht, da in diesem Falle eine Kündigung ihrer Konten durch die Kreditinstitute drohe. Eine Anfrage bei der Deutschen Bundesbank in Dortmund habe ergeben, dass keine Ermächtigung des Antragsgegners zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln vorliege. Im Übrigen habe der Antragsgegner am 10.06.2015 ebenfalls eine Barzahlung in ähnlicher Höhe angenommen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Weigerung des Antragsgegners, Bargeld zur Begleichung von Steuerschulden anzunehmen, führe nicht zur Unbilligkeit einer künftigen Vollstreckung. Bei der einmaligen Annahme von Bargeld in der Vergangenheit habe es sich um ein Versehen gehandelt. Der Antragsgegner habe alles Erforderliche veranlasst, um die Zahlung zu ermöglichen. Insbesondere sei die örtliche Sparkasse ermächtigt worden, Barzahlungen gegen Quittung anzunehmen. Die Sparkasse, auf deren Entscheidungen der Antragsgegner als Landesbehörde keinen Einfluss habe, habe die Annahme des Bargeldes lediglich wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verweigert. Es fehle überdies an einem Anordnungsgrund, da keine Existenzgefährdung der Antragsteller vorliege. Diesen sei es ohne weiteres möglich, die Zahlung auf eines der Konten des Antragsgegners vorzunehmen. Zum einen sei eine Bareinzahlung bei der Bundesbank möglich und zum anderen könnten die Antragsteller eine Überweisung über ihre Bankkonten vornehmen. Das öffentliche Interesse des Antragsgegners an einem schnellen, sicheren bargeldlosen Geldverkehr überwiege das nicht nachvollziehbare Interesse der Antragsteller an einer Barzahlung im Finanzamt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränder...

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