Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.1996; Aktenzeichen IV R 15/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) wurden im Streitjahr 1990 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Streitig ist, ob der Kl 39.179 DM Wahlkämpfkosten als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus ehrenamtlicher Stadtratstätigkeit abziehen kann.

Der Kl war im gesamten Jahr 1990 als ehrenamtlicher Stadtrat der Stadt M. tätig. Im Laufe des Wahlkampfes 1990 bezahlte er 39.179 DM Wahlkampfkosten (Anzeigen 23.506 DM; Plakate 993 DM; Prospekte 6.500 DM; Werbezeitungen 7.095 DM; Einlegeblätter 752 DM; Sonstiges 333 DM). Der Kl wurde erneut als ehrenamtlicher Stadtrat gewählt und bezog (1990) insgesamt 35.700 DM Einnahmen (einschließlich einer steuerfreien Aufwandsentschädigung von 6.240 DM). Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) erkannte Betriebsausgaben in Höhe von 19.984 DM an (darunter Mitgliedsbeiträge an Vereine 3.242 DM; Pokale, Ehrenpreise für Vereine 1.763 DM; Bewirtung von Stadtratskollegen 556 DM; vgl. Schreiben des Kl vom 14. November 1994). Die Wahlkampfkosten berücksichtigte das FA nicht und errechnete somit einen Gewinn aus dieser Tätigkeit in Höhe von 15.716 DM.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 3.6.1992 setzte das FA eine ESt von 54.588 DM fest. Am 9. Juli 1992 ging beim FA ein Schreiben des Kl ein, in dem er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragte. Am 10. Juli 1992 ging ein Schreiben des Kl beim FA ein, mit dem Einspruch eingelegt wurde. Da der Einspruch verspätet war, teilte das FA – ohne nähere Prüfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – dem Kl mit Schreiben vom 12. November 1992 mit, daß es den Einspruch als Antrag auf Änderung des unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids ansehe, diesen

Antrag jedoch ablehnen müsse. Gegen die Ablehnung der Änderung legte der Kl mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 15 April 1993 setzte das FA die ESt aus nicht streitigen Gründen auf 44.446 DM herab. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Den Einspruch des Kl gegen die Ablehnung einer Bescheidänderung wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 1993 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kl vertritt die Ansicht, auch seine Wahlkampfkosten seien als Betriebsausgaben abziehbar. Da es bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ausreiche, wenn diese „Nebenzweck” sei (allgemeiner Rechtsgedanke, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz –EStG–), müßten auch bei der Beurteilung der Betriebsausgaben andere Ziele außer Betracht gelassen werden. Es sei nicht verständlich, laufende Betriebsausgaben während der Stadtratstätigkeit zu bejahen, die Aufwendungen zur Wahl bzw zur Wiederwahl jedoch nicht anzuerkennen. Zudem wähle der Stadtrat der Stadt M. aus seiner Mitte zwei weitere berufsmäßige Bürgermeister. Diese Position habe der Kl angestrebt, aufgrund des für seine Partei nicht günstigen Wahlausgangs jedoch nicht erreichen können. Zu den Einzelheiten des Kl-Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 13. August 1993 verwiesen.

Der Kl beantragt,

das FA zu verpflichten, den Est-Bescheid 1990 vom 15. April 1993 dahingehend abzuändern, daß bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben in Hohe von 39.179 DM berücksichtigt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA beruft sich auf eine bundeseinheitliche Verwaltungsregelung (s. § 9 EStG, Fach 9, Karte 2 Lohnsteuer-Kartei der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg, FMS vom 29.12.1988 32–S–2350–6/21–33 602/88), nach der bei ehrenamtlicher Tätigkeit in einem Gemeinderat Wahlkampfkosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Demgegenüber hatte die Verwaltung in Bayern bis 31. Dezember 1988 angefallene Wahlkampfkosten auch bei ehrenamtlichen Stadt- bzw. Gemeinderäten anerkannt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kl bezieht gemäß Art. 20 a Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) i.V.m. der Satzung der Stadt München vom 27. November 1968 in der Fassung der Satzung vom 2. April 1980 (Hauptsatzung) eine Entschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtrat. Steuerrechtlich ist die Entschädigung als Einnahme aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, die Grenzen einer gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung sind überschritten (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151/446, BStBl II 1988, 26). Der Abzug von Betriebsausgaben von diesen Einnahmen setzt voraus, daß die Aufwendungen durch den Betrieb – hier also durch die Stadtratstätigkeit – veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Als vorab entstandene Betriebsausgaben können grundsätzlich auch solche Aufwendungen abgezogen werden, die berei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge