Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für den nichtehelichen Lebensgefährten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen nichtehelicher Lebensgefährten für den Partner, für den eine andere Person -noch- Anspruch auf Kindergeld hat und mit dem der nichteheliche Lebensgefährte ein gemeinsames Kind hat, können weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen III R 30/02)

 

Tatbestand

Der Kläger ist ledig und lebt mit seiner Lebensgefährtin, welche am … 19.. geboren ist und für die ein Dritter – der Vater der Lebensgefährtin des Klägers – einen Kinderfreibetrag erhält, in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Die Lebenspartner haben ein gemeinsames Kind, das am …19.. geboren wurde. Im Jahre 1996 verzog der Kläger mit seiner Lebenspartnerin aus beruflichen Gründen von A. nach B.

Die Lebensgefährtin des Klägers studierte im Jahre 1996 in A. und C.

Sie erhielt von ihrem Vater einen monatlichen Unterhalt von 665,– DM, den sie zur Deckung ihres persönlichen Bedarfes verwandte.

Sozialhilfe wurde der Lebensgefährtin des Klägers nicht gewährt. Wäre der Anspruch nicht aufgrund des Einkommens des Klägers gekürzt worden, so hätte ihr ein Sozialhilfeanspruch von ca. 997,– DM pro Monat zugestanden.

Aufgrund der Kinderbetreuung und der Berufstätigkeit des Klägers war der Lebenspartnerin eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes bei Weiterführung ihres Studiums nicht möglich. Der Kläger zahlte daher die anfallende Miete für die Wohnungen in A. und B. in Höhe von insgesamt 18.041,50 DM gänzlich allein. Auf den Zeitraum bis 31. Oktober 1999 entfallen dabei 15.043,50 DM, was auf die Personen verteilt einem Betrag von 7521,75 DM entspricht. Ebenso trug der Kläger die Kosten für den Umzug von A. nach B., für den er insgesamt 4558,24 DM aufwendete.

Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 16.7.1997 zur Einkommensteuer 1996 ohne die für die Lebensgefährtin durch den Kläger aufgewendeten Beträge zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Umzuges berücksichtigte der Beklagte eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.061,– DM (954,– DM + 420,– DM × 1,5).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.8.1997 Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.3.1999 wies der Beklagte den Einspruch als teilweise unbegründet zurück. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge erklärte er die Steuerfestsetzung für vorläufig.

Hiergegen hat der Kläger am 27. April 1999 Klage erhoben. Nachdem der Berichterstatter mit den Beteiligten am 28.3.2002 in einem Erörterungstermin die Sach- und Rechtslage erörtert hat, trägt der Kläger unter anderem mit Schriftsatz vom 3.5.2002 vor, daß er seiner Lebensgefährtin als Mutter des gemeinsamen Kindes zum Unterhalt gem. Art. 6 des Schwangeren- und Familienhilfsänderungsgesetzes verpflichtet sei. Da der Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu leisten sei, stünden die Beträge ihm nicht mehr zur Verfügung, so daß es sich nicht um Kosten der privaten Lebensführung, sondern um eine gesetzliche Unterhaltspflicht handele, die auch zu berücksichtigen sei. Der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater des Kindes gemäß § 1615 l BGB sei gegenüber ihrem Unterhaltsanspruch gegen ihre leiblichen Eltern vorrangig und daher steuerlich zu berücksichtigen. Im übrigen decke die Unterhaltsleistung des Vaters der Lebensgefährtin nicht deren Existenzminimum, so daß für ihn zumindest eine sittliche Verpflichtung zur Deckung des Unterhalts seiner Lebensgefährtin bestanden habe. Insoweit beantragt er die Anerkennung von 9.020,75 DM Unterhalt, von dem ein Betrag von 7.521,75 DM auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht bis zum 31. Oktober 1999 entfalle. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages bestehe ebenfalls eine Unterhaltspflicht, zumindest aus sittlichen Gründen.

Hinsichtlich der übrigen Punkte erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid über Einkommensteuer 1996 vom 16. Juli 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 1999 insoweit aufzuheben, als die geltend gemachten Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu trägt er vor, daß sich Art. 6 des Schwangeren- und Familienhilfegesetz auf eine Änderung des § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehe, wonach der Kindesmutter gegen den Vater des Kindes ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustehe. Aufwendugen des Klägers unterfielen insoweit dem gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Auf die Schriftsätze nebst Anlagen wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

I. Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 3.5.2002 mit Ausnahme der Absetzbarkeit der für die Mutter seines Kindes gezahlten Beträge zurückgenommen hat, handelt es sich nicht um eine Klagerücknahme im tatsächlichen Sinne (vgl. Koch, in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 72 Rdn. 13). Vielmehr stellt dies eine Beschränkung des Klageantrages dar, bezüglich...

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