Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Einordnung einer Kostenbeteiligung durch den Träger einer Straßenbaulast (Gemeinde, Kreis, Land) als Entgelt oder Zuschuss

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme im Rahmen der Modernisierung von Schienenwegen, die dazu dient, die Verkehrssicherheit der Schienen- bzw. Kreuzungsanlagen zu erhalten, und damit auch im öffentl. Interesse durchgeführt wurde, begründet keinen Leistungsaustausch mit der Gebietskörperschaft, welche die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten hat.

2. Im Verhältnis des Schienennetzwerkbetreibers zum Land hat die Kostenbeteiligung den Charakter eines Zuschusses, um ein im öffentl. Interesse liegendes Verhalten anzuregen, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9; EKrG § 13 Abs. 1 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen V R 16/10)

BFH (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen V R 16/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, wie im Zusammenhang mit seitens der Klägerin durchgeführten Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) vom Land T (T) gewährte Kostenzuschüsse umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.

Die Klägerin betreibt das von R übernommene Schienennetzwerk des Nahverkehrs im Kreis D. Im Rahmen der Modernisierung von Schienenwegen erneuerte sie in Zusammenarbeit mit den Trägern der Straßenbaulast (Kreis D, verschiedene Gemeinden und teilweise auch das Land) bezüglich der den Schienenweg kreuzenden Straßen mehrere Bahnübergänge, um vor allem die technische Sicherung der Bahnübergänge an höhere Streckengeschwindigkeiten anzupassen. Für die Durchführung dieser sog. Kreuzungsmaßnahmen schloss die Klägerin mit den Straßenbaulastträgern jeweils vertragliche Vereinbarungen ab, wobei eine entsprechende „Mustervereinbarung über eine Maßnahme an einem Bahnübergang – § 13 EKrG –” zugrundegelegt wurde. Diese Vereinbarungen enthalten im Wesentlichen folgende Regelungen: Die durchzuführenden Maßnahmen werden in § 2 beschrieben. Gemäß § 4 Abs. 1 führt die Klägerin (kurz als N bezeichnet) diese Maßnahmen durch. Die Sicherung aller Arbeitskräfte gegen die Gefahren des Eisenbahnbetriebs übernimmt die Klägerin. Weiterhin ist die Klägerin für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung mit dem die Baumaßnahme ausführenden Unternehmer zuständig. Hinsichtlich der Kosten der Maßnahme bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung die Ermittlung des Umfangs der kreuzungsbedingten Kosten. Zu den Kostenbeteiligungen, die vorliegend wegen ihrer steuerrechtlichen Behandlung im Streit stehen, enthält § 5 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung folgende Regelung: „Die kreuzungsbedingten Kosten werden nach § 13 Abs. 1 EKrG von N, vom Straßenbaulastträger und vom Land zu je einem Drittel getragen.” Gemäß § 5 Abs. 6 der Vereinbarung wird der Klägerin das Recht gewährt, Verwaltungskosten nach § 5 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKrV) in Höhe von zehn vom Hundert der von ihr aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten in Rechnung zu stellen (vgl. zum Inhalt der Vereinbarungen die in den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten – Umsatzsteuerakte sowie Betriebsprüfungsakte, Band V, – des Beklagten enthaltenen Kopien der Vereinbarungen). Die abgeschlossenen Vereinbarungen wurden jeweils vom Landesverkehrsministerium T genehmigt.

Entsprechend der in den Vereinbarungen enthaltenen, an § 13 Abs. 1 EKrG angelehnten Kostentragungsregelungen und unter Zugrundelegung der Gesamtbaukosten erstatteten in der Folgezeit die Träger der Straßenbaulast ihren Kostenbeitrag, das zweite Kostendrittel, und das Land T seinen Kostenbeitrag, das dritte Kostendrittel, d.h. den sog. Landeszuschuss, jeweils an die Klägerin. Das Land zahlte auf diese Weise an die Klägerin im Jahre 2001 insgesamt 370.890,– DM, im Jahre 2002 insgesamt 289.200,– EUR (jeweils Bruttobeträge). Die Klägerin berücksichtigte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre zunächst sowohl den von den Trägern der Straßenbaulast erstatteten Kostenbeitrag (zweites Drittel) als auch das vom Land T übernommene dritte Kostendrittel als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für sonstige Leistungen, so dass diese Kostenerstattungen vollständig der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterworfen wurden.

Am 29.07.2003 reichte die Klägerin eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 bei dem Beklagten ein, woraus sich ein Erstattungsguthaben ergab. Zur Begründung führte die Klägerin unter Verweis auf das Urteil des FG Münster vom 13.04.1983 (Az. V 4495/80 U, EFG 1984, 91) aus, bei dem dritten Kostendrittel handele es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren sog. echten Zuschuss, so dass ausgehend von dem Kostenerstattungsbetrag des Landes T Umsatzsteuer in Höhe von 51.157,38 DM zu viel entrichtet worden sei. Am 16.10.2003 reichte die Klägerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 ein, wobei sie mit denselben Erwägungen wie für das Vorjahr den Kostenerstattungsbetrag des Landes nicht der Umsatzsteuer unterwarf, sondern von einer insoweit ge...

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