Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer nicht genehmigten Sprungklage
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Anspruch auf Terminverlegung besteht nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht erscheint, weil er dies nicht für erforderlich hält bzw. er dem Verfahren durch seine Teilnahme nicht den "Anschein der Ordnungsmäßigkeit" geben wolle.
2) Beharrt der Steuerpflichtige, nachdem der Beklagte einer Sprungklage nicht zugestimmt hat, weiterhin auf einer gerichtlichen Entscheidung, so verfolgt er ein neues und unstatthaftes Klagebegehren.
Normenkette
FGO §§ 45, 44, 40-41; ZPO § 227
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 12.08.2011; Aktenzeichen VII B 87/11) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen.
Der geschiedene Kläger war im Jahr 2007 als … selbständig tätig und an einer „Apparategemeinschaft” beteiligt, aus der er ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus einer vermieteten Wohnung.
Mit Bescheid vom 27.4.2007 setzte der Beklagte die vom Kläger jeweils zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12 zu leistenden Vorauszahlungen für das Jahr 2007 hinsichtlich der Einkommensteuer auf 9.506 Euro, hinsichtlich der römisch-katholischen Kirchensteuer auf 801 Euro und hinsichtlich des Solidaritätszuschlags auf 489 Euro fest. Für nähere Einzelheiten wird auf den in der Akte des Beklagten befindlichen Vorauszahlungsbescheid vom 27.4.2007 Bezug genommen.
Im Rahmen der mit Schriftsatz vom 21.9.2007 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 hatte der im Besteuerungsverfahren von der „C Ltd.” vertretene Kläger mit Blick auf einen von ihm errechneten Erstattungsüberhang von rund 48.500 Euro für „bis dahin fällige und fällig werdende sonstige Steuern und Abgaben” eine Stundung beantragt. Die Einkommensteuerveranlagung für 2006 wurde mit Bescheid vom 18.12.2007 durchgeführt und führte zu einem Erstattungsüberhang zugunsten des Klägers von rund 60.000 Euro.
Ausweislich einer Rückstandsaufstellung des Beklagten schuldete der Kläger am 18.10.2007 unter anderem noch Abgaben im Gesamtbetrag von 10.886,42 Euro. Dieser Betrag setzte sich – neben allgemeinen Pfändungsgebühren und Auslagen – aus Säumniszuschlägen zu den am 10.3.2007 fälligen Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlungen für das erste Quartal 2007 in Höhe von 95 Euro (ESt) bzw. 4,50 Euro (SolZ) sowie aus zum 10.9.2007 fälligen Einkommensteuer-, Kirchensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlungen für das dritte Quartal 2007 in Höhe von 9.277 Euro (ESt), 801 Euro (KiSt) und 489 Euro (SolZ) nebst Säumniszuschlägen (ESt: 187,50 Euro, SolZ: 9 Euro) zusammen.
Wegen dieser Rückstände pfändete der Beklagte mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2007 die Konten des Klägers bei der A AG (nunmehr: D AG) und teilte dem Kläger dies mit Verfügung vom 29.10.2007 mit. In der Folgezeit hob der Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der A AG unter dem 10.12.2007 wieder auf und teilte dies dem Kläger mit. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Erhebungsakten des Beklagten befindlichen Verfügungen vom 18.10.2007, 29.10.2007 und vom 10.12.2007 Bezug genommen.
Gegen die Pfändungsmaßnahme vom 18.10.2007 hat der Kläger mit Schreiben vom 2.11.2007 Einspruch eingelegt, über den der Beklagte bisher nicht entschieden hat.
Mit einer weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.11.2007 pfändete der Beklagte wegen der oben genannten Rückstände – wobei sich der wegen Einkommensteuer 3. Quartal 2007 offene Restbetrag nunmehr nur noch auf 7.170,42 Euro belief – alle Ansprüche des Klägers aus Bausparverträgen bei der E Bauspar AG und teilte dies dem Kläger mit Verfügung vom 26.11.2007 mit. Die E Bauspar AG teilte dem Beklagten bereits unter dem 21.11.2007 mit, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht mehr berücksichtigt werden könne, da das Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereits ausgezahlt seien. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Erhebungsakten des Beklagten befindlichen Verfügungen vom 20.11.2007 und vom 26.11.2007 sowie die Mitteilung der E Bauspar AG vom 21.11.2007 Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 12.11.2007 beantragte der Beklagte wegen der oben genannten Rückstände – der wegen Einkommensteuer 3. Quartal 2007 offene Restbetrag belief sich nur noch auf 7.170,42 Euro – beim AG F die Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück des Klägers und teilte dies dem Kläger mit Verfügung vom 20.11.2007 mit. Die Sicherungshypothek wurde am 14.11.2007 im Grundbuch eingetragen und nach einer entsprechenden Löschungsbewilligung des Beklagten am 10.1.2008 wieder gelöscht. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Erhebungsakten des Beklagten befindlichen Verfügungen vom 12.11.2007 und vom 10.12.2007 sowie die entsprechenden Grundbuchauszüge Bezug genommen.
Mit Verfügungen vom 16.11.2007 und vom 23.11.2007 forderte der Beklagte den Kläger wegen der oben genannten ...