Entscheidungsstichwort (Thema)

Null-Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Inanspruchnahme der sog. Null-Regelung kann darauf verzichtet werden, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer eindeutig und leicht bestimmbar sind. Im Abzugsverfahren trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Behauptung, der Rechnungsaussteller habe die abgerechnete Leistung nicht erbracht.

 

Normenkette

UStDV § 52 Abs. 2, § 55

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen V R 61/00)

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger als Empfänger von Bauleistungen eines ausländischen Unternehmers (Firma B Ltd/England), der für sich die sogenannte Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV in Anspruch genommen hat, zu Recht als Haftenden für Umsatzsteuer des Streitjahres 1995 gem. § 55 UStDV herangezogen hat.

Der im Jahre 19.. geborene Kläger betreibt seit 1981 in … als Einzelunternehmer eine Bauunternehmung (Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.ä.; durchschnittlich 9 Arbeitnehmer). Seine Erlöse laut der am 18.3.1998 nachgereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr betrugen DM 2.365.615,–. Das Finanzamt … hatte dem Kläger mit Schreiben vom 21.8.1995 aufgegeben, betr. die Steuerschuldnerin A Ltd/England von allen Zahlungen an diese 15 v.H. wegen Körperschaftssteuer gem. § 50 a Abs. 7 EStG einzubehalten und abzuführen, weil diese Gesellschaft eine Betriebsstätte im Inland unterhält. Der Beklagte erhielt von diesem Schreiben eine Durchschrift mit der Bitte, im Rahmen einer gflls beim Kläger durchzuführenden Betriebsprüfung auch zu prüfen, ob das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren gem. den §§ 51-58 UStDV ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Mit Schreiben vom 20.4.1996 ordnete der Beklagte für das Streitjahr beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung u. a. für Umsatzsteuer im Abzugsverfahren an. Im Rahmen der am 6.5.1996 begonnenen und mit Bericht vom 2.7.1996 abgeschlossenen Prüfung erhielt der Prüfer ein erstes Auskunftsschreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 20.2.1995 an das Finanzamt … betr. die Firma C Ltd/England (im folgenden: C; Bp-Handakte, eingegangen beim Beklagten per Fax am 20.5.1996). Darin heißt es u. a., daß die Firma B Ltd Gesellschafterin der Firma C mit 99 Anteilen sei und daß es sich nach den Feststellungen des Bundesamtes für Finanzen bei der Firma B Ltd auch um eine Briefkastenfirma handele (Bp-Handakte, Schreiben vom 20.2.1995, S. 2 unten). Nach einem zweiten Auskunftsschreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 10.8.1995 an das Finanzamt … betr. die Firma B Ltd (Bl. 62 ff d.A.) ist die Firma B Ltd (korrekte Firmierung: … Ltd) als private limited company am 21.5.1992 gegründet und in das Handelsregister mit dem Geschäftszweck eines Bauunternehmens eingetragen worden. Weiter heißt es in diesem zweiten Auskunftsschreiben, daß in den lokalen Telefonverzeichnissen keine Eintragung vorliege, daß es sich um eine Sitzgesellschaft handele und der registrierte Sitz sich bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft namens … befinde. Mitarbeiter am Platz seien nicht zu ermitteln. Ein früherer Hauptgesellschafter sei eine Person namens D aus Holland. Der Prüfer stellte bei seiner Prüfung u. a. fest, daß der Kläger zur Erfüllung diverser Aufträge die Firma B Ltd, einen englischen Subunternehmer, beauftragt hatte. Mangels eines im Inland ansässigen, nachprüfbaren Vertragsleistenden sei jedoch das nach § 51 Abs. 1 UStDV vorgeschriebene Abzugsverfahren durchzuführen. Zwar sei die Anwendung der sogen. Null-Regelung ausdrücklich auf den Abrechnungspapieren der Firma B Ltd bescheinigt und keine Umsatzsteuer ausgewiesen (vgl. Bp-Handakte, fotokopierte Rechnung der B Ltd vom 8.3.1995; vgl. auch Bl. 71 ff d.A.). Diese Null-Regelung sei aber hier nicht zulässig, weil ernstliche Zweifel an der Unternehmereigenschaft und der Identität des Leistenden und damit an der grundsätzlichen Vorsteuerabzugsberechtigung bestehen. Der Kläger hafte für die abzuführende Umsatzsteuer aus den erbrachten Leistungen von insgesamt DM 132.013,64 (Umsatzsteuer hieraus: DM 17.219,17, vgl. Bp-Bericht, Tz 12). Dementsprechend forderte der Beklagte, den Feststellungen des Prüfers folgend, mit Haftungsbescheid vom 23.8.1996 gem. § 55 UStDV den Kläger auf, den Betrag von DM 17.219,17 bis zum 26.9.1996 zu zahlen.

Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.9.1996 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein und verwies, weil der Beklagte die Firma B Ltd als Scheinfirma behandelte, auf das BFH-Urteil vom 27.6.1996 in BStBl II 1996,620. Mit Schreiben vom 29.1.1997 forderte der Beklagte den Kläger auf, insgesamt 27 näher bezeichnete Fragen zu der Geschäftsanbahnung, der Art und Weise der Bauausführung sowie der Zahlungsabwicklung mit der Firma B Ltd zu beantworten. Diese Fragen beantwortete der Kläger mit Schreiben seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 6.3.1997 und wies zugleich auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.6.1996 (7 K 5252/93 in EFG 1997,134; dazugehöriges BFH-Urteil vom 11.12.1997 in BFH/NV 1998, 1042 und BS...

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