Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufpreis für Kommanditanteil erhöht nicht die Verlustabzugsmöglichkeit nach § 15a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Kaufpreis, den ein Kommanditist für den Hinzuerwerb eines weiteren Kommanditanteils an den ausscheidenden Kommanditisten und nicht in das Gesellschaftsvermögen leistet, stellt keine Einlage dar, die das Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG erhöht.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1, 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.2017; Aktenzeichen IV R 47/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes im Sinne des § 15a des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG).

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (im folgenden KG genannt). Ihr Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von Baustoffen aller Art sowie die Nutzung, Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes. Ihr Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Gesellschafter der KG waren zunächst die geschäftsführende Komplementär-GmbH (A-Verwaltung GmbH, ohne Einlage) und als Kommanditisten D mit einem hälftigen Anteil sowie E und K zu je einem ¼-Anteil. Die Einlagen waren voll eingezahlt. Das Kommandit-Kapital betrug insgesamt 1 Million EUR.

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.05.2004 erwarb Herr E mit Wirkung zum 30.06.2004 von Frau K ihren Kommanditanteil, die damit aus der KG ausschied, sodass er nunmehr zu 50 % beteiligt war. Als Kaufpreis waren von Herrn E 55.000 EUR an Frau K zu zahlen.

Anlässlich dieses Vorgangs wurde folgende Ergänzungsbilanz von der Klägerin erstellt:

Geschäfts- oder Firmenwert

EUR

Kapital

EUR

Zugang 30.06.2004

251.965,51

[55.000 EUR Kaufpreis + 196.965,51 EUR negativer

Buchwert]

251.965,51

Abschreibung

16.806,10

Verlust

16.806,10

30.06.2005

235.159,41

30.06.2005

235.159,41

Abschreibung

16.806,10

Verlust

16.806,10

30.06.2006

218.353,31

30.06.2006

218.353,31

Abschreibung

16.806,10

Verlust

16.806,10

30.06.2007

201.547,21

30.06.2007

201.547,21

Mit Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG vom 19.03.2008 stellte der Beklagte einen steuerpflichtigen verrechenbaren Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres i.H.v. 21.609,50 EUR bezüglich Herrn E ausgehend von folgenden Besteuerungsgrundlagen fest.

KG

EUR

GmbH

EUR

E

EUR

D

EUR

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

15.885,40

1.375,59

20.390,50

- 5.880,69

Im Einzelnen:

laufende Einkünfte

- 8.231,21

- 4.803,40

- 4.803,40

Sonderbetriebseinnahmen

60.000,00

60.000,00

Sonderbetriebsausgaben

18.000,00

18.000,00

Einkünfte Ergänzungsbilanz

- 17.883,39

- 16.806,10

- 1.077,29

nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzen

42.000,00

0,00

Verrechenbarer Verlust

21.609,50

99.320,87

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch vom 15.04.2008 machte die Klägerin geltend, dass bei der Berechnung des verrechenbaren Verlustes für den Kommanditisten E eine in den Vorjahren geleistete Einlage nicht berücksichtigt worden sei. Durch den Erwerb des Mitunternehmeranteils zum 30.06.2004 sei aktives Betriebsvermögen entstanden. Diesem Betriebsvermögen stehe insoweit kein bilanziell auszuweisender Verbindlichkeitsposten gegenüber, sondern vielmehr ein passivischer Eigenkapitalausweis. Die dafür gezahlten 55.000 EUR habe Herr E aus seinen privaten, bis dahin nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Mitteln bestritten. Dies löse zwingend eine Einlage aus. Dieser Erwerbsvorgang sei in der Ergänzungsbilanz erfasst. Da sich die Einlage auf das Gesamthandsvermögen und nicht auf etwaiges Sonderbetriebsvermögen beziehe, sei sie für Zwecke des § 15a EStG zu berücksichtigen. Ob das Eigenkapital durch die Einlage insgesamt positiv geworden sei, könne dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, zuletzt Urteil vom 26.06.2007, IV R 28/06, BStBl II 2007, 934) führe die Einlage jedenfalls zur Ausgleichsfähigkeit nachfolgend eintretender Verluste. Damit sei der Verlust von 21.609,50 EUR im Veranlagungszeitraum 2006 ausgleichsfähig. Von der Einlage i.H.v. 55.000 EUR verbleibe dementsprechend noch ein Restbetrag von 33.390,50 EUR, der bis zu dieser Höhe zur Ausgleichsfähigkeit etwaiger Verluste der nachfolgenden Jahre führe.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2009 als unbegründet zurück. Bei der Zahlung der 55.000 EUR handele es sich nicht um eine Einlage, wie sie in den Urteilen des BFH vom 26.06.2007, IV R 28/06, BStBl II 2007, 934 und vom 14.10.2003 VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359 vorausgesetzt werde. Danach führten Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht würden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass – abweichend vom Wortlaut des § 15a Absatz 1 Satz 1 EStG – Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren seien, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstehe oder sich erhöhe. Vorausse...

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