Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Verlustrücktrags von 1999 nach 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Auf den Verlustrücktrag aus dem Jahr 1999 ist bereits der § 10d EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 anzuwenden. Das ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002.

2) § 2 Abs. 3 Satz 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 war auf die positiven und negativen Einkünfte des Jahres 1998 aber noch nicht anzuwenden.

3) Die Frage der Ermittlung des Verlustrücktrags von 1999 nach 1998 hat grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2011; Aktenzeichen IX R 53/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch das Steuerentlastungsgesetz – StEntlG – 1999/2000/2002 eingeführten Beschränkungen des Verlustabzugs (§ 10d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F.d. StEntlG 1999/2000/2002 auch für den Verlustrücktrag von 1999 nach 1998 Anwendung finden und wie ggf. der Verlustrücktrag zu ermitteln ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1998 als … Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 510.836 DM, weiter negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von – 375.431 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 71.645 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 50.977 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von – 72.337 DM. Die Einkommensteuer für das Streitjahr wurde auf 68.998 DM festgesetzt.

Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1999 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 4.12.2001 den Verlustrücktrag nach 1998 in Höhe von 242.405 DM.

Mit Bescheid vom 24.1.2002 wurde der zum 31.12.1999 verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer wie folgt festgestellt: für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 242.095 DM und für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 310 DM. Mit Bescheid vom 1.2.2002 wurde die Feststellung für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 369.885 DM und für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 474 DM geändert.

Am 24.1.2002 erging unter Hinweis auf § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG ein Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem die Steuer unverändert mit 68.988 DM festgesetzt wurde. Der Verlustrücktrag wurde mit 0,00 DM angesetzt. Zur Erläuterung verwies der Bescheid darauf, dass der Verlustrücktrag aus 1999 nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 EStG vorgenommen werden könne (Hinweis auf R 115 EStR).

Mit dem Einspruch beantragte der Kläger, einen Teilbetrag des Verlustes aus 1999 in Höhe von 160.963 DM auf 1998 zurückzutragen. Unter Hinweis auf die Kommentierung in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG, Anm. 4, machte er geltend, dass die Einschränkungen des § 10d EStG i.d.F.d. StEntlG 1999/2000/2002 nicht auf den Verlustrücktrag von 1999 nach 1998 anwendbar sei. Hilfsweise machte er geltend, dass der zulässige Verlustrücktrag auf folgende von der Ermittlung des Beklagten abweichende Weise zu ermitteln sei:

Ermittlung des Klägers

Ermittlung des Beklagten

DM

DM

positive Einkünfte

633.458

633.458

negative Einkünfte

- 447.768

vorab

- 100.000

vorab

- 100.000

85.690

533.458

Halbierung

42.845

266.729

vorab

100.000

100.000

negative Einkünfte

- 447.768

zulässiger Verlustrücktrag

142.845

0

Die Version des Beklagten unterstelle, dass auch die Verluste des Jahres 1998 der Mindestbesteuerung unterlägen. Es solle aber – wenn überhaupt – nur der Verlust des Jahres 1999 der Mindestbesteuerung unterworfen werden.

Nach Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 1998 in der Weise zu ändern, dass ein Verlustrücktrag aus 1999 in Höhe von 160.963 DM berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Beklagte hat zu Unrecht einen Verlustabzug von 1999 in das Streitjahr 1998 gänzlich unberücksichtigt gelassen.

1. Allerdings geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass auf den Verlustrücktrag § 10 d EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 anwendbar ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Vorschrift nicht in der Fassung des Gesetzes vom 16.4.1997 (BGBl I S. 821) anwendbar.

a) Dies folgt indes nicht aus der speziell zu § 10 d EStG i.d.F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 ergangenen Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 25 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002. Nach Satz 1 dieser Anwendungsvorschrift ist auf den am Schluss des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug § 10 d EStG i.d.F. des Gesetzes vom 16.4.1997 (BGBl I S. 821) anwendbar. Diese Regelung betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die Feststellung des Verlustabzugs zum 31.12.1998, nicht jedoch den Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 1999 in den Veranlagungszeitraum 1998. Auch § 52 Abs. 25 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist insoweit nicht einschlägig. Die Vorschrift regelt lediglic...

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