Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der unternehmerischen und gewerblichen Tätigkeit einer Schmuckhändlerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Stpfl hat im Zeitraum ab Juni 2003 bis Frühjahr 2006 mit Unterbrechungen Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf angeboten. Der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen belegen die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Die Tätigkeit der Stpfl wäre nur dann nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn sie nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte. Allerdings hat die Stpfl dazu keine substantiierten Angaben gemacht, woher diese Schmuckstücke und Gegenstände stammen, solcher Angaben hätte es aber bedurft.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.04.2014; Aktenzeichen XI B 6/14)

BFH (Beschluss vom 22.11.2013; Aktenzeichen X B 35/13)

BFH (Aktenzeichen XI B 6/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Schmuckhändlerin unternehmerisch und gewerblich tätig war.

Die 1978 geborene Klägerin war im Streitjahr alleinstehende und alleinerziehende Mutter ihres 1999 geborenen Sohns. Vater des Sohns ist der Zeuge A. Die Klägerin gibt für das Streitjahr als Berufsbezeichnung „Hausfrau” an. Im Streitjahr sowie in dessen Vorjahr und Folgejahren wohnte die Klägerin in B in einer Mietwohnung. Dort war die Klägerin melderechtlich nicht registriert. Dort besuchte auch das Kind, dessen Vater der Zeuge A ist, den Kindergarten. Die Klägerin hatte sich 2003 melderechtlich in die USA abgemeldet.

Die Klägerin wurde am ….06.2003 unter der Bezeichnung „D” beim Auktionshaus „ebay” als „seller” registriert. In der Folgezeit erfolgten zunächst bis zum 12.08.2003 und sodann wiederum im Zeitraum zwischen Juli bis einschließlich November 2005 und sodann im April 2006 unter dieser Bezeichnung insgesamt 40 Verkaufsangeboten überwiegend für Schmuckgegenstände und für Uhren, in fünf Fällen für Designer-Kleidungsstücke, in weiteren Einzelfällen für ein Markenfernglas und für einen …-Kugelschreiber. Im Streitjahr wurden unter dem Namen der Klägerin insgesamt mindestens sechszehn Kleinanzeigen überwiegend in der Süddeutschen Zeitung, ferner in anderen Tageszeitungen in Deutschland und Österreich einzelne oder mehrere Schmuckstücke oder Pfandscheine über Schmuckgegenstände zum Verkauf angeboten. Als Kontakt wurden Telefonnummern angegeben, die auf die damalige Wohnung der Klägerin in B oder unter der Anschrift der Mutter der Klägerin in E registriert waren. Dabei reichten die in den Anzeigen angegebenen Werte der Schmuckstücke von 990,00 € bis 22.500 €. Die ausgewiesenen Kaufpreise bzw. Verhandlungsgrundlagen („VB”) lagen zwischen etwa einem Viertel und der Hälfte der angegebenen Werte. Nur wenige der Gegenstände wurden zweimal in den Anzeigen angeboten. Für die Kosten der Inserate wandte die Klägerin insgesamt 2.194,92 € auf.

Der Zeuge A firmierte in den USA als Schmuckhändler. Er hatte sich bereits 2001 melderechtlich in die USA abgemeldet. Die Polizei ging auf der Grundlage seiner Namensangabe auf dem Klingelschild davon aus, dass er im Streitjahr zusammen mit der Klägerin die Mietwohnung in B bewohnte.

Die Klägerin unterhielt unter der Anschrift ihrer Mutter in E ein Girokonto bei der F-Bank. Auf dieses Konto erfolgten ab dem 03.09.2003 bis zum 23.09.2004 insgesamt etwa 50 Bareinzahlungen mit Einzelbeträgen von 20,00 € bis zu 7.575,00 €. Hiervon entfielen auf das Streitjahr Einzahlungen im Gesamtbetrag von 65.611,80 €. Als Abgänge erfolgten von diesem Konto beginnend mit dem 26.04.2004 Zahlungen auf US-Konten des Zeugen A in Höhe von insgesamt 53.407,50 € im Streitjahr. Dabei wurde eines der Auslandskonten des Zeugen unter der Bezeichnung „… + …” mit Sitz in G (USA) geführt.

Im Sommer des Streitjahres wurde die Klägerin von einem Bediensteten der F-Bank auf die Bareinzahlungen angesprochen. Sie teilte daraufhin mit, es handle sich um finanzielle Unterstützungen aus dem familiären Umfeld. Die Auslandsüberweisungen seien zur Begleichung privater Schulden erfolgt. Ausweislich der sodann erfolgten Verdachtsanzeige der Bank nach dem Geldwäschegesetz sei, nachdem die Klägerin angesprochen worden sei, ein Umsatzrückgang erfolgt.

Nachdem eine Prüfung durch die Steuerfahndung mangels personeller Kapazitäten unterblieb, wurde die Klägerin vom Finanzamt B zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert. Die Klägerin gab daraufhin erstmals für 2004 eine Einkommensteuererklärung und eine Umsatzsteuererklärung ab. Sie erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.730,00 €. Zur Erläuterung gab sie an, eine Uhr und zwei Schmuckstücke für insgesamt 7.500,00 € verkauft zu haben. Die Anschaffungskosten bezifferte sie mit insgesamt 5.620,00 €. Sonstige Kosten machte sie pauschal mit 150,00 € geltend. In der Umsatzsteuererklärung erklärte sie keine Umsätze und Vorsteuerbeträge in Höhe von 0,00 €. Sodann ...

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