Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Milchgarantienmengenabgabe - Übertragung der Milchreferenzmenge

 

Leitsatz (amtlich)

Welche Referenzmenge bei der Übernahme eines Milcherzeugungsbetriebes im laufenden Jahr auf den Übernehmer übergeht, ist Gegenstand der Übertragungsbescheinigung der Landwirtschaftskammer.

Die Übertragungsbescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, der nicht zwischen dem Jahr der Übertragung und den Folgejahren unterscheidet.

Die Referenzmenge zum Übertragungszeitpunkt wird in voller Höhe und nicht in einer um bereits gelieferte Mengen reduzierten Höhe übertragen.

 

Normenkette

MilchAbgV § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2012; Aktenzeichen VII R 23/08)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Milchgarantienmengenabgabe.

Der Kläger ist Milcherzeuger und bewirtschaftet seit Jahren einen landwirtschaftlichen Milcherzeugungsbetrieb in A. Von dort lieferte er im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 seine Milch unter der Kannen-Nr. 4.... an die Molkerei B GmbH in C. Nach Ablauf des Milchwirtschaftsjahres führte die Molkerei eine Quotenjahresabrechnung durch. Da der Kläger die ihm für diesen Betrieb zugeteilte Referenzmenge von 245.522 kg um 10.250 kg überschritten hatte, meldete die Molkerei beim Beklagten für den Kläger mit ihrer Abgabenanmeldung vom 15.7.2005 für eine nach Saldierung noch abgabenpflichtige Menge von 3.088 kg einen Abgabenbetrag in Höhe von 1.027,38 € zur Zahlung an.

Zum 1.11.2004 hatte der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn D in E übernommen. Aufgrund dieser Betriebsübernahme bescheinigte die Landwirtschaftskammer F am 19.1.2005, dass mit Beginn des 1.11.2004 eine Referenzmenge von 183.049 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,78 % von Herrn D auf den Kläger übergegangen sei. In der Übertragungsbescheinigung wurde geregelt, dass der übernommene Betrieb vom Kläger bis zum 31.3.2007 als selbstständige Produktionseinheit weiter bewirtschaftet werden muss. Die Übertragungsbescheinigung enthielt zudem den Hinweis, dass die Molkerei bei einer Übertragung im laufenden Milchwirtschaftsjahr mitteilt, welche Referenzmenge dem Betriebsübernehmer unter Berücksichtigung der vom abgebenden Betriebsinhaber schon gelieferten Menge im Übertragungsjahr noch verbleibt.

Mit Bescheid der Landwirtschaftskammer F vom 8.4.2005 wurde die Übertragungsbescheinigung dahin geändert, dass mit Ablauf des 1.11.2004 eine Referenzmenge von 191.582 kg auf den Kläger übergegangen ist.

Die Landwirtschaftskammer F teilte dem Kläger die Kannen-Nr. 2.... zu, unter der bislang der D seine Milch abgeliefert hatte. Bei der Quotenjahresabrechnung 2004/2005 wurde die Jahresabrechnung für die Kannen-Nr. 2.... ausschließlich für den Kläger erstellt, obwohl der D bis zum 31.10. 2004 die Kannen-Nr. 2.... beliefert hatte. Insoweit wurden die Lieferungen des Landwirts D bis zum 31.10.2004 und die des Klägers ab dem 1.11.2004 zusammengefasst. Infolge einer sich insoweit errechnenden Überlieferung von 2369 kg wurde der Kläger mit Abgabenanmeldung vom 15.7.2005 zur Zahlung eines Abgabenbetrages in Höhe von 788,17 € in Anspruch genommen. Der Kläger beglich diese Forderung.

Auf Anweisung des Beklagten erstellte die Molkerei getrennte Quotenjahresabrechnungen, wonach für den Landwirt D die Lieferungen vom 1.4.2004 bis zum 31.10.2004 abgerechnet wurden. Für den Kläger wurden die Lieferungen vom 1.11.2004 bis zum 31.3.2005 abgerechnet. Da der Landwirt D bis zum 31.10.2004 bereits 108.068 kg abgeliefert hatte, ging der Beklagte davon aus, dass dem Kläger nur noch eine Rest-Referenzmenge von 83.514 für Lieferungen ab dem 1.11.2004 verblieb. Für die Zeit ab dem 1.11.2004 wurde eine Überlieferung von 4.450 kg und eine Abgabenschuld von 1.480,54 € errechnet. Mit Abgabenanmeldung vom 15.8.2005 wurde der Kläger daraufhin wegen der Abgabenschuld in Höhe von 1.480,54 € abzüglich der bereits gezahlten 788,17 €, mithin in Höhe von 692,73 € zur Zahlung aufgefordert.

Am 16.9.2005 legte der Kläger Einspruch ein. Er meint, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Vergabe getrennter Kannennummern. Entscheidend sei nur, dass die personelle Zuordnung der erzeugten Milchmengen gewährleistet sei. Dies sei bei einem üblichen Übergang eines milcherzeugenden Betriebes auf eine andere Person durch Kaufvertrag indes eindeutig. Zugleich beantragte er die Saldierung der von ihm geführten Betriebe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.3.2006 reduzierte der Beklagte den Abgabenbetrag auf 680,98 €, da die ihm für beide Betriebe zustehenden Referenzmengen im Hinblick auf die vom Erzeuger geschuldete Milchgarantienmengenabgabe zusammengefasst werden müssten. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass unerheblich sei, inwiefern dem Kläger eine neue Kannen-Nr. hätte zugeteilt werden müssen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 595/2004 erstelle die Molkerei als Abnehmer der Milch für jeden Erzeuger eine Abrechnung, aus der auch die Menge der während des Zeitraums gelieferten Milch hervorgehe. Daher müsse auf de...

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