Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Spielmatten (sog. Puzzle-Matten)

 

Leitsatz (amtlich)

Nach den objektiven Merkmalen und dem Verwendungszweck können Puzzle-Matten nicht als Spielzeug (Pos. 9503 KN) tarifiert werden, da sie zu den Bodenmatten (Pos. 3918 KN) gehören.

 

Normenkette

KN Pos 9503; KN Pos 3918; KN Pos 9506

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen VII R 49/04)

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen VII R 49/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1), die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2), stellte am 08.06.1994 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für "Flip Flop Boden Puzzle Matten", Material: EVA Schaumstoff, Spiel- und Beschäftigungsmaterial. Sie begehrte die Einreihung unter Spielzeug nach der Codenummer 9503 9031 0000.

Nach Einholung eines Gutachtens der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg erteilte die Oberfinanzdirektion Hamburg, die Beklagte, die vZTA mit Bescheid vom 06.09.1994 unter Einreihung in die Zollnomenklatur 3918 9000 0900 (Bodenbelag). Auf den fristgerecht eingelegten Einspruch wurde das Einspruchsverfahren zunächst nicht abgeschlossen, weil die Beklagte nach schriftlicher Darlegung der Sach- und Rechtslage eine Einspruchsentscheidung nicht als erforderlich ansah. Der Rechtsbehelf blieb schließlich erfolglos, nachdem die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Antragsteller (Ast) mit Schreiben vom 07.03.2001 um Fortsetzung des Rechtsbehelfsverfahrens gebeten hatte. Die Einspruchsentscheidung wurde am 28.03.01 förmlich zugestellt.

Mit der am 27.04.2001 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr rechtliches Begehren weiter und tragen vor:

Nach ihrer Auffassung handle es sich bei der zu beurteilenden Ware um Lernspielzeug, welches sowohl zwei- wie auch dreidimensional bebaubar sei. Es handle sich um Puzzleteile aus verschiedenfarbigen, unterschiedlich großen, geometrischen Schaumstoffkörpern (Bauklötzchen). Bei der Produktbeschreibung als "Bodenpuzzlematten" handle es sich lediglich um ein Unterscheidungsmerkmal zur kleineren Ausführung des Produktes "Tischpuzzlematte" und nicht um einen Hinweis auf den Verwendungszweck als Bodenbelag. Eine Klassifizierung aus Kunststoff als Kunststoffbodenbelag sei damit unzutreffend. Nach ihrer Ansicht sei entscheidend die farbliche Gestaltung und die dreidimensionale Verbaubarkeit der Puzzleteile. Neben einfachen Würfeln könnten ganze Häuschen gebaut werden. Die patentierte Verzahnung der Puzzleteile sei gerade auch für diese Verbaubarkeit entwickelt worden.

Auch wenn die Herstellung von Bodenbelägen aus den Einzelmatten möglich sei, überwiege nach der kompletten Gestaltung doch die Spielzeugeigenschaft. Soweit die Puzzleteile auch als gelenkschonender Bodenbelag für Kinder bei Spielflächen eingesetzt werden könnten, käme zudem eine Einreihung als Sportgerät in Betracht, die von der Beklagten jedoch nicht in Erwägung gezogen worden sei. Diese Klassifizierung werde bestätigt durch Untersuchungsberichte der LGA Nürnberg nach dem Bedarfsgegenstände- und Lebensmittelgesetz sowie der Europäischen Norm für Spielzeug EN 71.

Das vorliegende Produkt dürfte zudem keineswegs üblicherweise als Bodenbelag verwendet werden. Aufgrund der Dicke des Produkts und auch der damit entstehenden Dämmwirkung und Elastizität sei die Eigenschaft eines Bodenbelages nicht gegeben und dürfe entsprechend den DIN-Vorschriften für Bodenbeläge auch nicht als solche verwendet werden. Die gegebene Einsatzmöglichkeit als Bodenbelag sei begrenzt, indem die Matten als Spielschutz vor Verletzungen bei gewissen Spielflächen für Kinder diene. Eine stationäre und dauerhafte Verlegung sei nach dem tatsächlichen Verwendungszweck eher als fern liegend anzusehen.

Die Klägerin beantragt, die verbindliche Zolltarifauskunft vom 06.09.1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2001 aufzuheben, soweit die darin bezeichneten "Flip-Flop Bodenpuzzlematten" als Bodenbelag mit der Tarif-Nr. 3918 klassifiziert werden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass die hier zu beurteilende Ware von der Position 3918 erfasst werde. Die Verwendung der Ware werde schon nach den Herstellerangaben dahin bestimmt, dass sie als Bodenbeläge genutzt werden könne.

Für die Verwendung als Bodenbelag spreche auch die Lieferung von Rand- und Eckstücken, die einen Übergang von einer kurzzeitigen zu einer längeren Nutzung ermögliche. Eine Einreihung als Spielzeug würde zudem der Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten nicht gerecht, die die Ware nach dem Firmenprospekt habe. Anderweitige Untersuchungsergebnisse könnten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Die Ware der streitigen vZTA bestehe allein aus Schaumstoffmatten, mit den im Gutachten genannten Abmessungen. Die Tarifierung anderer von der Klägerin vertriebenen Waren unterliege nicht den bisherigen Feststellungen der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt. Aus der Tatsache, dass eine Ware aus dem ca. 10...

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