Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Kein Sonderausgabenabzug von Schulgeld für ein noch nicht schulpflichtiges Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Die staatliche Anerkennung einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule beinhaltet die Erlaubnis der zuständigen Behörde, dass an ihr die Schulpflicht erfüllt werden kann. Sie enthält nicht die Aussage, dass Schulgeld für die noch nicht der Schulpflicht unterliegenden Kinder dieser Schule steuerlich abziehbar ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen XI R 79/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben.

Die am ...1994 geborene Tochter der Kläger besuchte im Streitjahr seit dem ...1997 die Schule S in Hamburg. Vor Beginn der Schulpflicht können die Kinder dieser Schule bereits ab dem Alter von drei Jahren die Stufen "Primary 1" bis "Primary 3" besuchen. Ab dem Alter von sechs Jahren treten sie in die Klassen "Grade 1" bis "Grade 12" ein. Die Schule S Hamburg ist aufgrund des Schreibens der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.6.1994 als allgemeinbildende Ergänzungsschule nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 09.03.1994 anerkannt.

Entsprechend der von der Schule unter dem 20.10.1997 erstellten Rechnung über die Anmeldegebühr, die Aufnahmegebühr und das Schulgeld für das erste Vorschuljahr in Höhe von insgesamt 11.650 DM zahlten die Kläger im Streitjahr vereinbarungsgemäß 7.850 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 begehrten die Kläger den Abzug von 2.355,- DM (30 % des an die Schule gezahlten Schulgeldes) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Beklagte berücksichtigte diese Zahlungen an die Schule nicht und setzte die Einkommensteuer 1997 mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 EStG ergangenem Bescheid vom 19.10.1999 auf ... DM fest. Mit Schreiben vom 17.1.2000 stellten die Kläger einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 mit dem Begehren, dass das von ihnen im Streitjahr entrichteten Schulgeld in Höhe von 30 Prozent als Sonderausgaben anerkannt werden möge. Unter dem 1.2.2000 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1997, mit dem er die Einkommensteuer auf ... DM festsetzte, das geleistete Schulgeld gleichwohl nicht als Sonderausgaben anerkannte; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 14.2.2000, eingegangen am selben Tage, Einspruch ein. Mit dem am 29.6.2000 wiederum geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 wurde die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Schulgeldes als Sonderausgaben auf ... DM festgesetzt. Mit Einspruchsentscheidung vom 30.6.2000 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

Mit am 1.8.2000 eingegangen Schreiben vom 31.7.2000 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bereits durch Anerkennung der Schule S Hamburg durch die Freie und Hansestadt Hamburg als allgemeinbildende Ergänzungsschule vorlägen. Denn die Anerkennung als Ergänzungsschule erstrecke sich auf sämtliche von der Schule S Hamburg angebotenen Leistungen; etwaige Einschränkungen der Anerkennung beträfen lediglich die von der Schule erteilten Abschlüsse. Ferner könne nicht eingewendet werden, dass die Schule S Hamburg nur insoweit als Ergänzungsschule gelten könne, wie gleichzeitig der Besuch einer allgemeinbildenden Schule möglich wäre. Eine solche Ansicht widerspräche den Regelungen des § 112 HmbSG in Verbindung mit §§ 15, 16 Privatschulgesetz in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 09.03.1994. Nach § 112 Abs. 1 HmbSG seien Privatschulen Bestandteil des Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg. Ergänzungsschulen erweiterten und vervollständigten das bestehende Schulangebot auch im Hinblick auf den früheren Einschulungstermin. Die der Schule S Hamburg mit Bescheid vom 30.06.1994 erteilte Anerkennung sei daher allein nach ihrem Wortlaut zu beurteilen, es könne insoweit nicht das zusätzliche Kriterium der Schulpflicht herangezogen werden. Darüber hinaus könnten die Kläger in Anbetracht der der Schule S Hamburg erteilten Anerkennung Vertrauensschutz hinsichtlich der steuerlichen Anzugsfähigkeit des Schuldgeldes in Anspruch nehmen. Nachträgliche und ergänzende Auslegungen bezüglich der Anerkennung seien nicht verwertbar. Auch ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, mit dem die Förderung von Privatschulen beabsichtigt werde, dass für die Zulassung des Sonderausgabenabzugs allein die Anerkennung als Ergänzungsschule und nicht die Schulpflicht des Kindes maßgeblich sei.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 29.06.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2000 dahingehend zu ändern, dass Schulgeldzahlungen an die Schule S Hamburg in Höhe von 2.355 DM als Sonderausgabe gemäß § 1...

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