Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung der Lohnsteuer bei Auszahlung von Gewinnanteilen aus einer Direktversicherung an den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Direktversicherung mit gespaltenem Bezugsrecht unterliegen nur die Prämienteile der LSt, die für die Rentenansprüche der Arbeitnehmer aufgewendet werden. Für die an den Arbeitgeber ausgeschütteten Gewinnanteile ist LSt nicht zu erstatten.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 40b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.02.2006; Aktenzeichen VI R 115/01)

BFH (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen VI R 115/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte in einem Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft als Versicherungsnehmerin für ihre Arbeitnehmer Direktversicherungen abgeschlossen mit gespaltenem Bezugsrecht, wonach hinsichtlich der laufenden Versicherungsleistungen (Renten) die Arbeitnehmer und deren Witwen und Waisen unmittelbar bezugsberechtigt waren, hinsichtlich der von der Versicherungsgesellschaft erwirtschafteten Gewinnanteile dagegen der Arbeitgeber (die Klägerin) unmittelbar bezugsberechtigt gewesen ist.

Die Klägerin zahlte die jeweils fälligen Versicherungsprämien bzw. verrechnete die ihr jeweils zustehenden Gewinnanteile mit den jährlichen Prämienzahlungen. Übertrafen die Gewinnanteile die Prämienzahlungen eines Jahres, ließ sie sich die Spitzen auszahlen.

Die Prämienzahlungen wurden von der Klägerin der pauschalierten Lohnsteuer (LSt) gemäß § 40 b EStG unterworfen. Allerdings versteuerte die Klägerin die Versicherungsprämien nur insoweit, als diese die Gewinnanteile übertrafen. In den Streitjahren übertrafen dagegen die Gewinnanteile die Versicherungsprämien, so dass insoweit von der Klägerin nichts pauschal versteuert wurde.

Insgesamt betrugen nach den Angaben der Klägerin in den Jahren 1956 bis 1994 die Versicherungsprämien 20.462.621 DM und im Zeitraum von 1960 bis 1994 flossen, bzw. wurden verrechnet Gewinnanteile in Höhe von 10.332.171 DM. Die Prämien wurden zum größten Teil in Form von hohen Einmalprämien zu Beginn des Vertrages geleistet. Der Versicherungsvertrag wurde zwischenzeitlich geschlossen.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei den Gewinnanteilen handele es sich um zurückgeflossenen Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer. Sie stellte daher beim Beklagten im Laufe einer LSt-Außenprüfung unter Berufung auf einen BdF-Erlass aus 1993 den Antrag, ihr die auf den jeweiligen Spitzenbetrag aus der Verrechnung der Gewinnanteile mit den Jahresprämien entfallende pauschale LSt zu erstatten.

Der Beklagte kam nach LSt-Außenprüfung zu der Auffassung, bei den von der Klägerin bezogenen Gewinnanteilen handele es sich nicht um zurückgeflossene Arbeitslöhne. Er lehnte deshalb eine Erstattung ab und forderte pauschale LSt nach für die Versicherungsprämien, die die Klägerin mit Gewinnanteilen verrechnet hatte.

Den Antrag der Klägerin vom 25.04.1995, ihr pauschale LSt für die Jahre 1989 bis 1994 in Höhe von ca. 157.000 DM zu erstatten, lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 13.10.1995 ab und kündigte unter genauer Angabe der Bemessungsgrundlagen und der nachzufordernden Beträge für die einzelnen Jahre (insgesamt 59.607,49 DM) einen geänderten Nachforderungsbescheid an. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit zwei geänderten Nachforderungsbescheiden vom 13.10.1995 forderte das Finanzamt für 1989-1991 und für 1992-1994 LSt von der Klägerin nach, entsprechend dem Ergebnis der LSt-Außenprüfung unter Einrechnung der Nachforderungsbeträge aus der Direktversicherung. Die übrigen Ergebnisse der LSt-Außenprüfung hatte das Finanzamt bereits in Nachforderungsbescheiden vom 19.5.1995 verarbeitet.

Am 13.11.1995 ging beim Finanzamt ein Einspruch gegen die geänderten Nachforderungsbescheide vom 13.10.1995 ein. In ihrer Einspruchsbegründung vom 20.12.1995 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich auch gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Erstattung wendet und errechnete die Erstattungsbeträge neu.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.1997 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den geänderten Nachforderungsbescheid über LSt für die Jahre 1989 bis 1994 zurück. In den Gründen der Einspruchsentscheidung wird deutlich, dass das Finanzamt auch die Erstattung von LSt-Beträgen ablehnt.

Am 09.07.1997 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, die Nachforderung von LSt auf die mit Gewinnanteilen verrechneten Prämien und die Ablehnung der Erstattung bezüglich der die Prämienleistungen übersteigenden Gewinnanteile widersprächen dem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 09.02.1993 und Abschnitt 129 der LSt-Richtlinien. In den Prämienzahlungen für Direktversicherungen von Arbeitnehmern seien Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer zu sehen, die pauschal besteuert werden könnten. Wenn aus diesen Versicherungen Gewinnanteile zurückflössen, stellten diese folgerichtig zurückfließende Arbeitslöhne dar, so dass die Steuer erstattet werden müsse bzw. bei Verrechnung mit laufenden Prämien nur der Überschusslohn zu versteuern sei. Die Klägerin habe i...

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