rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge-Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge wird von dem vorangehenden Verfahren bzw. von dessen Übertragung auf den Einzelrichter ausgegangen.

 

Normenkette

FGO §§ 6, 133a

 

Tatbestand

A. Mit der gegen den Einzelrichter-Beschluss vom 25. Mai 2005 III 55/05 gerichteten Gegenvorstellung rügt die Klägerin dessen materielle Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens.

 

Entscheidungsgründe

B. Die zugleich als Anhörungsrüge zu verstehende Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, weil die Einwendungen mittels Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 FGO) gegen das Urteil vom 25. Mai 2005 III 56/05 und gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Bundesfinanzhof (BFH) hätten geltend gemacht werden können (vgl. FG Hamburg vom 22. Februar 2005, III 35/05, EFG 2005, 1368; DStRE 2005, 852).

Außerdem ist die zweiwöchige Anhörungsrüge-Frist gemäß § 133a Abs. 2 FGO nicht gewahrt.

Die Einholung einer Stellungnahme des FA zu dieser Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 3 FGO entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Für die Gegenvorstellung fällt eine Festgebühr von 50 EUR gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) Kostenverzeichnis an (vgl. BFH vom 17. März 2005, X S 6/05, BFH/NV 2005, 1134).

Es bleibt bei der Zuständigkeit des Einzelrichters nach Übertragung der zugrunde liegenden AdV-Sache gemäß § 6 FGO.

Die Entscheidung ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1449903

EFG 2005, 1953

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