Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge-Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge wird von dem vorangehenden Verfahren bzw. von dessen Übertragung auf den Einzelrichter ausgegangen.

 

Normenkette

FGO §§ 6, 133a

 

Tatbestand

A. Mit der gegen das Einzelrichter-Urteil vom 25. Mai 2005 III 56/05 gerichteten Gegenvorstellung rügt die Klägerin dessen materielle Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens.

 

Entscheidungsgründe

A. Mit der gegen das Einzelrichter-Urteil vom 25. Mai 2005 III 56/05 gerichteten Gegenvorstellung rügt die Klägerin dessen materielle Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens.

B. Die zugleich als Anhörungsrüge zu verstehende Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, weil die Einwendungen im Wege des eröffneten Rechtsmittels der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 FGO) hätten geltend gemacht werden können (vgl. FG Hamburg vom 22. Februar 2005, III 35/05, EFG 2005, 1368; DStRE 2005, 852).

Außerdem ist die zweiwöchige Anhörungsrüge-Frist gemäß § 133a Abs. 2 FGO nicht gewahrt.

Eine Anhörung des FA zu dieser Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 3 FGO entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Für die Gegenvorstellung fällt eine Festgebühr von 50 EUR gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) Kostenverzeichnis an (vgl. BFH vom 17. März 2005, X S 6/05, BFH/NV 2005, 1134).

Es bleibt bei der Zuständigkeit des Einzelrichters nach Übertragung der vorangehenden Hauptsache gemäß § 6 FGO.

Die Entscheidung ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1449904

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