rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Reinvestitionsrücklage bei Schütt-aus-Hol-zurück-Vereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Anders als bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln können die im Rahmen einer Schütt-aus-Hol-zurück-Vereinbarung erworbenen jungen Anteile bei Bildung einer Reinvestitionsrücklage in Bezug auf die Vorbesitzzeit nicht als mit den alten Anteilsrechten wirtschaftlich identisch behandelt werden.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zur Bildung einer Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz - EStG berechtigt war.
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Sie vermietete ein ihr gehörendes bebautes Betriebsgelände an der "X"-straße in "Q" an die "W"-GmbH in"Q" . Die Klägerin befasst sich mit dem Kauf, der Bebauung und Vermietung auch anderen Grundbesitzes. Gesellschafter der Klägerin sind die "W"-Verwaltungs GmbH ohne Kapitalanteil und als Kommanditisten "EW" und "RW" mit Anteilen von jeweils 50.000,00 DM.
Die Klägerin ist an ihrer Mieterin, der "W"-GmbH, beteiligt. Diese GmbH wurde 1968 von den Eheleuten "EW" und "RW" mit einer Stammeinlage von jeweils 100.000,00 DM gegründet. Die Eheleute "W" legten die Anteile im März 1987 in das Gesamthandsvermögen der Klägerin ein, welche die Anteile in Handels- und Steuerbilanz auswies.
Im Mai 1987 schlossen die Klägerin und die "T"-GmbH (in der Folge:"T") einen notariell beurkundeten Beteiligungsvertrag. Nach § 1 dieses Vertrages sollte die Klägerin der "T" einen Geschäftsanteil an der "W"-GmbH im Nennwert von 100.000,00 DM zum Preis von 10.000.000,00 DM übertragen. Gemäß § 2 des Beteiligungsvertrages verpflichteten sich die Vertragsparteien darüber hinaus, bei der GmbH eine Kapitalerhöhung von 200.000,00 DM auf 2.000.000,00 DM vorzunehmen und die neuen Stammeinlagen je zur Hälfte zu übernehmen. Die neuen Stammeinlagen wurden ohne Aufgeld ausgegeben.
Für das Geschäftsjahr 1987/88 fassten die Klägerin und die "T" als Gesellschafter der "W"-GmbH am 19.09.1988 (...) und am 26.09.1988 (Klägerin) einen Ausschüttungsbeschluss über 7.872.581,25 DM. Hiervon wurden an die Klägerin nach Abzug von Steuern 1.900.955,25 DM ausgezahlt. Am 24.02.1989 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH, das Stammkapital gegen Bareinlage durch Bildung neuer Geschäftsanteile um insgesamt 3.000.000,00 DM zu erhöhen, wobei jeder Gesellschafter einen neuen Geschäftsanteil von 1.500.000,00 DM übernehmen sollte. Die Klägerin leistete ihre Einlage von 1.500.000,00 DM zum Nominalwert aus der an sie ausgezahlten Gewinnausschüttung. Die Beteiligungsverhältnisse der GmbH stellten sich danach wie folgt dar:
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Gesellschafter |
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Betrag der Stammeinlage |
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Art der Einlage |
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Wirksamkeit |
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Klägerin |
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100.000,00 DM |
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bar |
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09.04.1968 |
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900.000,00 DM |
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bar |
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24.06.1987 |
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1.500.000,00 DM |
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bar |
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27.04.1989 |
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2.500.000,00 DM |
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bar gegen Einlagen erbracht |
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"T" |
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100.000,00 DM |
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Kauf 1987 |
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01.05.1987 |
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900.000,00 DM |
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bar |
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24.06.1987 |
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1.500.000,00 DM |
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bar |
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27.04.1989 |
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2.500.000,00 DM |
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Erwerb durch Barleistungen |
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Mit notariellem Vertrag vom 13.03.1991 verkaufte die Klägerin einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 1.300.000,00 DM. Die Klägerin entsprach mit diesem Verkauf § 12 des Übernahmevertrages aus dem Jahr 1987. Die Klägerin hatte sich zu dem Verkauf von Anteilen verpflichtet, sobald die Eheleute "W" aus der Geschäftsführung ausscheiden. Die Übertragung erfolgte zum 30.04.1991 zu einem Kaufpreis von 10.140.000,00 DM. Übertragen wurde ein Teilgeschäftsanteil von 1.300.000,00 DM von dem Geschäftsanteil der Klägerin im Nennbetrag von 1.500.000,00 DM.
Die Klägerin führte 50 % des Veräußerungsgewinns einer Rücklage nach § 6 b EStG zu. Die Rücklage betrug 4.273.339,00 DM.
Die Rücklage wurde im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung nicht anerkannt. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, die Veräußerung des Teilgeschäftsanteils von 1.300.000,00 DM sei innerhalb der Sechsjahresfrist des § 6 b Abs. 4 Nr. 2 EStG erfolgt, da der ungeteilte Geschäftsanteil von 1.500.000,00 DM, aus dem die Veräußerung vorgenommen worden sei, erst am 27.04.1989 auf Grund einer sog. "effektiven Kapitalerhöhung" gegen Bareinlage erworben worden sei. Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ für 1992 einen entsprechend geänderten Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheid. Der Beklagte berechnete den Gewinn aus dem Anteilsverkauf wie folgt:
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Preis des Anteils von 1,3 Mio DM |
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10.140.000,00 DM |
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./. Buchwertabgang |
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./. 2.035.417,76 DM |
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./. Veräußerungskosten |
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./.20.174,84 DM |
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8.084.407.40 DM |
Er berechnete den Buchwertabgang unter Berücksichtigung der sog. Substanzabspaltungstheorie.
Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einsprüche ein, die der Beklagte jedoch als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat hierauf Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihrer Beteiligung an der "W"-GmbH handele es sich steuerrechtlich um ein einheitliches Wirtschaftsgut (Hinweis auf BFH vom 15.12.1984, Bundessteuerblatt - BStBl - 1985, 311 zu 2 b). Die durch die Kapi...