Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG – Darlehenskonten als Bestandteil des Eigenkapitals

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind nicht in das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG einzubeziehen.
  2. Ein als „Darlehen” bezeichnetes Konto kann nur Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaftsbilanz sein, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen auf dem Konto auch Verluste verbucht werden oder das Konto im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens in die Verrechnung der Verluste einzubeziehen ist.
  3. Ein Finanzplandarlehen erhöht das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG nur dann, wenn es während des Bestehens der Gesellschaft nicht gekündigt werden kann und das Guthaben im Falle des Ausscheidens oder der Liquidation mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird.
  4. Eigenkapitalersetzende Darlehen führen erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu Einlagen des Gesellschafters.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15a; HGB a.F. § 172a; GmbHG a.F. § 32a

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.12.2009; Aktenzeichen IV B 129/08)

 

Tatbestand

Nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wurden die Haftkapitalkonten als Festkapitalkonto geführt.

Nach § 4 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages waren die die Hafteinlagen übersteigenden Beträge der bisherigen Kapitalkonten auf Darlehenskonten zu verbuchen; Verzinsung und Rückzahlung dieser Darlehensbeträge hatten nach Maßgabe von § 15 Ziffer 4 des Vertrages zu erfolgen.

In § 15 Ziffer 1 des Vertrages war bestimmt, dass für jeden Gesellschafter folgende Kapital- und Gesellschafterkonten zu führen waren:

- Das Haftkapital auf einem „Fest-Kapitalkonto I”

- Rücklagen auf dem „Rücklagenkonto”, wobei auf diesem Konto jährlich 70 % des Betrages verbucht werden sollte, der sich aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss nach Abzug der darauf anfallenden persönlichen betrieblichen Steuern der Kommanditisten ergab

- Auf dem Darlehenskonto I sollten die persönlichen betrieblichen Steuern der Kommanditisten verbucht werden, diese Beträge konnten zu den Fälligkeitszeitpunkten entnommen werden

- Auf dem Darlehenskonto II sollten die Beträge verbucht werden, die nach Feststellung des Jahresabschlusses und Zuweisung des Ergebnisses zu den Konten Rücklage und Darlehenskonto I verbleiben. Diese Beträge konnten entnommen werden. Das Konto war mit einem an aktuellen Zinssätzen ausgerichtetem variablen Zinssatz zu verzinsen. Die Zinsen waren ebenso, wie laufende Tätigkeitsvergütungen, auf dem Darlehenskonto II nach Abzug der darauf entfallenden Steuern gutzuschreiben, die anteiligen Steuern waren auf das Darlehenskonto I zu buchen.

In § 15 Ziffer 2 a war bestimmt:.......Gehälter und Tantiemen der Gesellschafter Geschäftsführer, Zinsen für Darlehen an oder Darlehen von Gesellschaftern sind handelsrechtlich ebenfalls als Aufwand oder Ertrag zu buchen. Das derart ermittelte Jahresergebnis steht den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Festkapitalanteile zu.

In § 15 Ziff. 2 b des Vertrages war bestimmt, dass Verluste auf einem gesonderten Verlustvortragskonto zu verbuchen waren und spätere Jahresüberschüsse zunächst gegen dieses Verlustvortragskonto zu verbuchen waren.

Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter waren gem. § 15 Ziffer 3 ausschließlich über das Darlehenskonto II zu verbuchen.

In § 15 Ziff 4 war bestimmt, dass die gem. § 4 gebildeten langfristigen Darlehenskonten der Kommanditisten wie das Darlehenskonto II zu verzinsen waren und nach einer Frist von fünf Jahren erstmals mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden konnten, allerdings nur mit 10 % der Darlehenssumme pro Jahr. Die Rückzahlung war zudem von der Liquidität der Gesellschaft abhängig, die der kündigende Gesellschafter sicherstellen konnte, indem er die Finanzierung der Auszahlung durch eine Bank erreichte. Soweit das Darlehenskonto II nicht ausreichte, um notwendige Kosten, Steuern und Lebensunterhaltungskosten der Kommanditisten zu decken, durften die dafür erforderlichen Mittel auch aus dem langfristigen Darlehenskonto entnommen werden.

In § 10 war die Anteilsbewertung im Falle der Auszahlung eines Gesellschafters geregelt. Im letzten Absatz heißt es : Bestehende Darlehensverträge zwischen Ausscheidendem und Gesellschaft, insbesondere langfristige Darlehen, bleiben von den Abfindungsregeln unberührt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 22.7.1986 Bezug genommen.

Der Kläger erhielt in den Streitjahren als Geschäftsführer folgende Tätigkeitsvergütungen:

309.000 DM

309.000 DM

325.750 DM

Die Darlehenskonten (langfristige Darlehen) wurden in den Streitjahren wie folgt verzinst:

1998

299.984 DM

56.188 DM

81.622 DM

1999

157.291 DM

31.533 DM

42.303 DM

2000

327.114 DM

70.940 DM

46.442 DM

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