rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.1998; Aktenzeichen VII R 36/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 25. April 1994 bei der Beklagten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einreihung eines Notenbuches mit Tonträger zu erteilen.

Das Druckerzeugnis mit dem Titel … wird von der Manhattan Music Inc./USA herausgegeben. Dabei handelt es sich um eine mit Noten, kurzen Texten und einigen Abbildungen bedruckte Broschüre im Format von etwa 22,7 cm × 30,1 cm und einem Umfang von 72 Seiten. Das Druckerzeugnis enthält im wesentlichen Noten von Auszügen aus vier Kompositionen sowie Noten einiger Beispiele für die besondere Spielweise des Blues-Gitarristen B. B. King mit kurzen Erläuterungen. Auf der Innenseite des vorderen Umschlages ist eine Kunststofftasche mit einer eingeschobenen Compact-Disc (CD) eingeklebt. Diese CD enthält 22 Aufnahmen von den 25 in dem Druckerzeugnis abgedruckten Musikstücken und Beispielen. Hinsichtlich der Aufnahmen wird auf der CD auf ein auf Seite 2 des Druckerzeugnisses abgedrucktes Inhaltsverzeichnis Bezug genommen („see table of contents for tracking information”).

Die Klägerin gab in ihrem Antrag vom 25. April 1994 den Wert des Notenbuches mit etwa 17,50 DM und den Wert der CD mit etwa 1,50 DM an. Sie beantragte, das Notenbuch mit Tonträger in die Unterposition 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 7. Juli 1994 – DE K/B 139/94/02 – 01 – reihte die Beklagte das Notenbuch in die Unterposition 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur als gedruckte Noten, mit Bildern und broschiert ein. Mit einer weiteren verbindlichen Zolltarifauskunft vom 7. Juli 1994 – DE K/B 139/94/02 – 02 – reihte die Beklagte die CD in die Unterposition 8524 90 10 der Kombinierten Nomenklatur als Aufzeichnungsträger ein. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Eine Einreihung der Gesamtware als Warenzusammenstellung in die Position 4904 der Kombinierten Nomenklatur komme nicht in Betracht. Dem stehe die Anmerkung 6. zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur als Spezialvorschrift ihrem Sinngehalt nach entgegen.

Gegen diese verbindlichen Zolltarifauskünfte legte die Klägerin am 3. August 1994 Einspruch ein, mit dem sie im wesentlichen vorbrachte: Notenbücher mit Tonträgern der vorgelegten Art. seien als Warenzusammenstellung in die Position 4904 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Nach dem didaktischen Konzept des Notenbuches und der Höhe des Herstellungs- bzw. Verkaufspreises liege das Schwergewicht der Warenzusammenstellung eindeutig auf dem Notenbuch als Hauptbestandteil. Der beigefügte Tonträger sei lediglich eine Zugabe und ein Hilfsmittel zum besseren Verständnis des Notenbuches. Das Notenbuch mache eindeutig den wichtigen und vorrangigen Bestandteil der Warenzusammenstellung aus.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 1996 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Nach dem Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur sei das Notenbuch in die Position 4904 und die CD in die Position 8524 einzureihen. Der Anmerkung 6. zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur sei zu entnehmen, daß Aufzeichnungsträger der Positionen 8523 und 8524 grundsätzlich auch dann diesen Positionen zuzuordnen seien, wenn sie mit den Geräten, für die sie bestimmt seien, gestellt würden. Diese Anmerkung sei nach ihrem Sinngehalt so auszulegen, daß eine getrennte Einreihung auch dann vorzunehmen sei, wenn der Aufzeichnungsträger mit einer anderen Ware gemeinsam gestellt werde. Dies gelte auch dann, wenn die Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht worden sei. Lediglich in dem Ausnahmefall, in dem der Aufzeichnungsträger den Charakter einer Warenzusammenstellung bestimme, sei der Aufzeichnungsträger zusammen mit den übrigen Bestandteilen in die Position 8523 oder 8524 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dies komme für die streitige Ware jedoch nicht in Betracht. Die Klägerin trage selbst vor, daß das Notenbuch als charakterbestimmend für die Warenzusammenstellung anzusehen sei. Nach der Nummer 1. der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) müsse es deshalb bei dem Vorrang der Anmerkung 6. zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur verbleiben.

Die Klägerin hat am 7. Juni 1996 Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen vorträgt: Sie stelle unter anderem auch Musikbücher her, die überwiegend auch einen Tonträger enthielten. Die einzelnen in den Notenbüchern wiedergegebenen Musikwerke könnten akustisch von den Tonträgern wiedergegeben werden. Das fragliche Notenbuch mit Tonträger sei als Warenzusammenstellung in die Position 4904 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Das didaktische Konzept des Notenbuches bilde den Schwerpunkt. Dies gelte nicht nur hinsichtlich des Verkaufspreises, sondern auch bei der Verwendung des Produktes. Das Notenbuch sei ohne weitere Hilfsmittel verwendbar, während der Tonträger erst durch ein Tonwiedergabegerät hörbar ge...

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