Entscheidungsstichwort (Thema)

Statusbewilligung als „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter” und Erteilung des AEO-Zertifikats F unter bestimmten Bedingungen auf Grund von internem Abgleich mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001/EG und Nr. 881/2002/EG (Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bewilligung des Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” und die Erteilung des AEO-Zertifikats F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) kann von dem internen Abgleich der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten des Antragstellers mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001/EG und Nr. 881/2002/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus abhängig gemacht werden.
  2. Der Vorbehalt des gesetzlich Zulässigen in Art. 14k Abs. 1 Buchst, f ZKDVO ist als Verweisung auf das einzelstaatliche Arbeits- und Datenschutzrecht zu verstehen.
  3. Die Befugnis zu dem geforderten Abgleich mit den Namenslisten der EG-Verordnungen ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BDSG.
  4. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Bediensteten ist nicht erkennbar.
 

Normenkette

ZK Art. 5a Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2; ZKDVO Art. 14k Abs. 1 Buchst. f; BDSG § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 32 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen VII R 43/11)

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 6. Februar 2009, ihr den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” zu bewilligen und ihr ein AEO-Zertifikat F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) zu erteilen. Hinsichtlich der Frage, ob sie Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber durchführe, gab sie an, je nach Einsatzort und Funktion ein Führungszeugnis oder eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes anzufordern.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 2010 ab, weil die Klägerin für ihre in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten nicht in ausreichendem Umfang Sicherheits- und Hintergrundüberprüfungen vornehme. Sie überprüfe ihre Bediensteten nicht anhand der Listen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (VO Nr. 2580/2001) des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl EG Nr. L 344/70) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (VO Nr. 881/2002) des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida- Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl EG Nr. L 139/9).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie hat am 27. August 2010 Klage erhoben.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21. September 2010 zurück und führte aus: Die von der Klägerin durchzuführenden Sicherheits- und Hintergrundüberprüfungen ihrer Bediensteten erforderten einen Abgleich mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002. Die vorgenannten Verordnungen verfolgten mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dasselbe Ziel wie sie dem Institut des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Absicherung der weltweiten Lieferketten vor terroristischen Bedrohungen zugrunde liege. Der von der Klägerin geforderte Abgleich mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 belaste sie und ihre Bediensteten zudem weniger als die regelmäßige Vorlage von Führungszeugnissen. Datenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem Abgleich nicht entgegen.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Der vom beklagten Hauptzollamt geforderte Abgleich mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sei aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Die VO Nr. 2580/2001 und die VO Nr. 881/2002 enthielten für einen solchen Abgleich keine Rechtsgrundlage. Die in diesen Verordnungen vorhandenen Listen seien zudem nicht in rechtsstaatlicher Weise zustande gekommen. § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) berechtige ebenfalls nicht zu der geforderten Verwendung der elektronisch gespeicherten Daten ihrer Bediensteten, weil sie nicht dem Beschäftigungsverhältnis diene. Ein Rückgriff auf § 28 BDSG sei im Rahmen der Überprüfung von Arbeitnehmern unzulässig.

Die Klägerin beantragt,

1. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Mai 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2010 zu verpflichten, ihr den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” zu bewilligen und ihr ein AEO-Zertifikat F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) zu erteilen; 2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das beklagte ...

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