Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang eines ruhenden zu einem aktiven Gewerbebetrieb durch Bilanzierung von Teileigentumseinheiten als Umlaufvermögen und Vorarbeiten zu im Folgejahr realisierten gewerblichen Grundstücksgeschäften. keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei teilweiser Verpachtung von fremden Nutzflächen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der bisher ruhende Gewerbebetrieb einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist spätestens ab dem Streitjahr als aktiver, auf Vermögensverwaltung und Handel mit Grundstücken gerichteter, gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn u.a. zwei Jahre vorher im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft ein Geschäftshaus errichtet worden ist und die Personengesellschaft die im Rahmen einer Realteilung übernommenen fünf Teileigentumsanteile in dem Geschäftshaus in der Bilanz des Streitjahres wegen der geplanten Vermarktung der Einheiten nicht mehr als Anlage-, sondern als Umlaufvermögen ausweist, und wenn zudem im Folgejahr mehrere unstreitig zur Gewerblichkeit führende Grundstücksgeschäfte realisiert worden sind, denen bereits im Streitjahr umfangreiche Planungen, Vorgespräche, Verhandlungen u.ä. vorangegangen sein müssen. Ob und ggf. aus welchen Gründen die Teileigentumseinheiten in den Folgejahren tatsächlich nicht veräußert worden sind, ist insoweit unerheblich.

2. Die Personengesellschaft hat „nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet” – und ihr steht daher die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zu –, wenn sie u.a.nicht zu ihrem eigenen, sondern zum Betriebsvermögen einer Schwester-GmbH gehörende Flächen verpachtet hat; dass an der Personengesellschaft und der GmbH dieselben Gesellschafter im identischen Umfang beteiligt sind, ist insoweit unerheblich.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin und die Anerkennung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Jahre 2000 geführt.

Die Klägerin ist durch notariellen Vertrag vom 30. Mai 1983 aus der ehemaligen KG wegen Änderung des Tätigkeitsinhaltes hervorgegangen. Die 1968 gegründete KG betrieb ursprünglich einen Groß- und Einzelhandel. Die Klägerin hat seit 1983 kein Handelsgewerbe mehr betrieben, sondern sich der Vermietung und Verpachtung des eigenen Grundbesitzes gewidmet. Ihr gehörten zunächst A und seine Söhne B und C an. A war zunächst der Geschäftsführer der Klägerin. Ihm stand das Festkapital i.H.v. 150.000 DM zu 3/5 und den Söhnen zu je 1/5 zu. Nach dem Tode des A hat dessen Ehefrau und Alleinerbin D durch Vertrag vom 13. Dezember 1995 ihre ererbten Anteile unter Nießbrauchs- und Widerrufsvorbehalt auf B und C übertragen, so dass diese jeweils zu 1/2 am Vermögen der Klägerin beteiligt waren. Zum Geschäftsführer der Klägerin wurde B bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Eigentümerin von elf Flurstücken ….

Entsprechend wurde mit den Anteilen an der 1971 gegründeten GmbH verfahren, deren Stammkapital i.H.v. 50.000 DM ursprünglich von A und D i.H.v. jeweils 25.000 DM gehalten wurden. Durch den vorgenannten Vertrag vom 13. Dezember 1995 übertrug D je einen Geschäftsanteil auf B und C. B und C waren Geschäftsführer der GmbH.

1998 hat die Klägerin zusammen mit der GmbH und B 6 Flurstücke erworben, die im Grundbuch unter Blatt 0000, Flur 00 eingetragen waren. Die unter der Adresse Y-Straße 3 in X gelegenen Flurstücke hat diese Grundstücksgemeinschaft mit einem Geschäftshaus bebaut, das zum 1. Juni 1998 fertig gestellt worden ist und 14 Teileigentumseinheiten umfasst hat. Durch notariellen Vertrag vom 31. Dezember 1998 hat sich die Grundstücksgemeinschaft auseinandergesetzt und die Teileigentumsanteile auf ihre Gemeinschafter aufgeteilt. Die Klägerin erhielt im Zuge dieser Aufteilung fünf Teileigentumseinheiten.

Im Jahr 2000 hat die Klägerin des Weiteren zusammen mit der GmbH sieben Flurstücke erworben, die ebenfalls im Grundbuch unter Blatt 0000, Flur 00 eingetragen waren. Diese unter der Adresse Y-Straße 4 in X gelegenen Flurstücke hat die Grundstücksgemeinschaft mit einem Geschäftshaus bebaut, das zum 1. Januar 2001 fertig gestellt worden ist und sieben Teileigentumseinheiten umfasst hat. Durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 2000 hat sich die Grundstücksgemeinschaft auseinandergesetzt und die Teileigentumsanteile auf ihre Gemeinschafter aufgeteilt. Die Klägerin erhielt im Zuge dieser Aufteilung drei Eigentumseinheiten.

Am 30. April 1986 hat die Klägerin von der GmbH die „links vom Haupteingang” gelegenen Geschäftsräume … mit einer Nutzfläche von … qm gepachtet. Die monatliche Pacht betrug … DM zuzügl. USt. Diese Flächen hat die Klägerin – zusammen mit eigenen Flächen – durch Vertrag vom 26. März 1987 (Laufzeit: 15 Jahre) an die Z-KG verpachtet. Die monatliche Pacht betrug … ...

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