Leitsatz

Wer Grundstücke des Anlagevermögens in Umlaufvermögen umqualifiziert, dokumentiert damit nach Auffassung des Saarländischen FG den Beginn einer aktiven gewerblichen Tätigkeit und wird somit gewerbesteuerpflichtig.

 

Sachverhalt

Im Zuge der Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft im Jahre 1998 erhielt eine Gesellschaft fünf Teileigentumsanteile an einem kurz zuvor errichteten Geschäftshaus. Die geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft waren nicht nur auf dieses Objekt begrenzt, denn sie tätigte zudem noch andere Grundstücksgeschäfte und verpachtete noch weitere (selbst angepachtete) Geschäftsräume an eine KG weiter.

In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 gliederte die Gesellschaft die fünf Teileigentumsanteile an dem Geschäftshaus vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen um. Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund dieser Vorgehensweise nicht mehr von einem ruhenden, sondern von einem aktiven Gewerbebetrieb auszugehen war. Entsprechend unterliege die Gesellschaft ab 2000 der Gewerbesteuerpflicht, deren Folgen im Übrigen auch nicht über eine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abgemildert werden könnten.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Gesellschaft bereits im Jahr 2000 gewerbesteuerpflichtig war, da sie schon in diesem Jahr einer aktiven gewerblichen Tätigkeit nachging. Denn der Wille zum Beginn (aktiver) gewerblicher Grundstücksgeschäfte hatte die Gesellschaft in der Bilanz des Jahres 2000 durch die Umqualifizierung von fünf Teileigentumseinheiten von Anlagevermögen in Umlaufvermögen zum Ausdruck gebracht. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung beginnt eine gewerbliche Grundstückstätigkeit bereits, wenn der Steuerpflichtige Handlungen vornimmt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäften gerichtet sind.

Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) kam zudem nicht in Betracht, da diese gewerbesteuerliche "Herausrechnung" von Erträgen der Vermögensverwaltung unter anderem voraussetzt, dass das Unternehmen "ausschließlich eigenen Grundbesitz" verwaltet und nutzt. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, da die Gesellschaft nicht nur eigenen Grundbesitz vermietet hatte, sondern auch gepachtete Fremdflächen. Dessen ungeachtet wäre eine erweitere Kürzung auch wegen der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft abzulehnen gewesen.

 

Hinweis

Die Gesellschaft im Urteilsfall wollte eine Einordnung als ruhender Gewerbebetrieb erreichen, denn derartige Betriebe erzielen zwar gewerbliche Einkünfte, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer, da die Gewerbesteuerpflicht eine werbende Tätigkeit voraussetzt.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 08.11.2012, 1 K 1284/10

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