Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bezeichnung des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist. Umzug kein Wiedereinsetzungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die beklagte Familienkasse ist innerhalb der Klagefrist zu benennen, wenn dem Klageschreiben weder eine Kopie des angegriffenen Kindergeldbescheides noch andere weitergehende Angaben zu entnehmen sind, die eine Eingrenzung des Kreises der möglichen Familienkassen erlaubt.

2. Fordert das FA die umgehende Nachholung der Benennung der Familienkasse, ist die Klage wegen Aufhebung des Kindergeldbescheids unzulässig, wenn die Mitteilung erst zwei Monate später erfolgt.

3. Ein Umzug ist kein unvorhersehbares Ereignis und rechtfertigt deshalb keine Wiedereinsetzung.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 79b Abs. 1, § 56

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2011; Aktenzeichen III R 74/10)

BFH (Urteil vom 19.05.2011; Aktenzeichen III R 74/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Monate November und Dezember 2006.

Die Klägerin bezog auf ihren dahingehenden Antrag von der Beklagten Kindergeld für ihren Sohn M. Nach vorhergegangener Anhörung hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 03. Mai 2007 ab November 2006 auf und forderte von ihr das für den Monat November 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld (154,00 Euro) zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat am 14. August 2007 Klage erhoben.

In Ihrer Klageschrift gibt sie an, dass sie „Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3.5.2007 / Kindergeld” erhebe. Der Bescheid selbst ist dem Klageschriftsatz nicht beigefügt. In dem Klageschreiben ist weder das Aktenzeichen bzw. die Kindergeldnummer angegeben noch die Behörde bezeichnet, gegen die sich die Klage richten soll.

Mit Schreiben vom 16. August 2007 gab der Vorsitzende des Senates der Klägerin unter anderem auf, umgehend anzugeben, wer Beklagte(r) sein soll.

Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, setzte der Berichterstatter der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 gemäß § 79 b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung eine Frist zur Begründung der Klage bis zum 27. November 2007. In diesem Schreiben erteilte er der Klägerin den Hinweis, dass der Beklagte in der Klageschrift nicht bezeichnet worden sei und sie – die Klägerin – der Aufforderung des Gerichts, umgehend den Beklagten anzugeben, nicht gefolgt sei. Es erscheine es fraglich, ob die Bezeichnung noch (wirksam) nachgeholt werden könne.

Parallel dazu teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 16. August 2007 mit, dass Beklagte die Familienkasse H. sei.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 03. Mai 2007 in der Gestalt, die dieser durch die Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2007 erhalten hat, aufzuheben und den Betrag zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In dem am 21. Oktober 2008 durchgeführten Erörterungstermin erklärte die Klägerin, sie erfahre zum ersten Mal, dass die Klagefrist in Bezug auf die Angabe der beklagten Behörde nicht eingehalten sei. Sie beantrage insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trägt sie mit Schreiben vom 04. November 2008 vor, dass es ihrer Meinung nach unerheblich sei, dass die beklagte Behörde in ihrer Klageschrift nicht angegeben sei, denn Kindergeld werde nur von „einer” Behörde festgesetzt, nämlich der Familienkasse. Im Übrigen habe das Gericht ihr keine Frist zur Bezeichnung der Beklagten gesetzt, sondern lediglich um „umgehende” Angabe des Beklagten gebeten. Auch sei sie vom Gericht nicht über die mögliche Konsequenz – Unzulässigkeit der Klage – belehrt worden. Da sie – die Klägerin – im Zeitpunkt des Zugangs der gerichtlichen Aufforderung vom 16. August 2007 gerade umgezogen sei, habe sie zur Begründung der Klage mehr Zeit benötigt, weshalb ihr Wiedereinsetzung zu gewähren sei.

Dem erkennenden Gericht hat bei der Entscheidung ein Band Akten der Beklagten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, denn der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Februar 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen [§ 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO)].

Die Klage ist unzulässig.

1. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich daraus, dass die am 14. August 2007 bei Gericht eingegangene Klageschrift vom 12. August 2007 nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt und die fehlenden Angaben nicht innerhalb der Klagefrist nachgeholt bzw. ergänzt wurden.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klageschrift den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.

Hiernach ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 2007 nicht angegeben hat, gegen wenn ...

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