Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswertbescheid auf den 1.1.1993 für Grundstück

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen II R 37/97)

 

Tenor

Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1993 vom 15.04.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.1995 wird dahingehend geändert, daß der Einheitswert auf DM 389.000,– festgesetzt wird.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluß:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Die Klägerin errichtete auf ihrem Grundstück in L… im Jahre 1992 eine Lager- und Verkaufshalle für einen Holz- und Baubedarfshandel. Die Herstellungskosten hierfür beliefen sich auf DM 2.352.275,99. Das Grundstück verpachtete die Klägerin an die X… -Baumarkt-Kette, die in dem Gebäude einen Baumarkt betreibt.

Mit Datum vom 15.04.1994 erließ der Beklagte einen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid auf den 01.01.1993 und setzte den Einheitswert für das Grundstück auf DM 616.100,– fest. Der Einheitswert setzte sich aus einem Wert für das Vordach des Gebäudes in Höhe von DM 800,–, für die Eingangsüberdachung in Höhe von 455,–, für den Grund und Boden in Höhe von DM 14.653,80 sowie für das Gebäude in Höhe von DM 600.287,– zusammen. Den Wert für das Gebäude ermittelte der Beklagte, indem er die Kubikmeterzahl für den umbauten Raum von 35.311,– qm mit einem Raummeterpreis von DM 17,– multiplizierte. Den Raummeterpreis von DM 17,– leitete der Beklagte aus den Gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von Warenhausgrundstücken, Einkaufszentren sowie Grundstücken mit Großmärkten, SB-Märkten und Verbrauchermärkten und mit Messehallen im Beitrittsgebiet ab 01. Januar 1991 vom 25.06.1993 – im folgenden: Erlaß vom 25.06.1993 genannt – (BStBl. I 1993, 528) ab, wonach bei einem Punktewert von 2,84 ein Raummeterpreis von DM 17,– anzusetzen ist. Wegen der Ermittlung des Punktewertes wird auf die Anlage „Merkmale der baulichen Ausstattung II” verwiesen (Bl. 20 der Einheitswertakten).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und wandte sich gegen den Ansatz des Raummeterpreises in Höhe von DM 17,–. Sie begründete ihren Einspruch wie folgt:

Bei Anwendung eines Baupreis-Index für den Stichtag 01.01.1935 von 8,7 % auf die tatsächlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergäben sich Herstellungskosten auf den 01.01.1935 in Höhe von DM 152.722,41. Selbst wenn man den Baupreisindex für gewerbliche Grundstücke um zwei Prozentpunkte höher ansetze, nämlich auf 10,7 %, ergäben sich Herstellungskosten lediglich in Höhe von DM 187. 831,01. Die Abweichung gegenüber dem Gebäudewert laut Einheitswertbescheid sei so gravierend, daß ein Raummeterpreis von DM 7,– als Obergrenze angesehen werden müsse. Weiterhin wandte sich die Klägerin gegen einzelne Teilbereiche der Punktewertermittlung von 2,84.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.1995 setzte der Beklagte den Einheitswert auf DM 614.500,– herab und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Der Beklagte hatte nach Überprüfung der baulichen Merkmale den Punktewert auf 2,34 gemindert und nunmehr einen Raummeterpreis von DM 16,– zugrunde gelegt, so daß sich ein Gebäudewert von DM 564.976,– (35.311,– qm × DM 16,–) ergab. Weiterhin änderte der Beklagte den Wert für den Grund und Boden auf DM 14.345,10 und setzte nunmehr zusätzlich den Wert der Außenanlagen mit 6 % des Gebäudewertes in Höhe von DM 33.973,86 fest; die übrigen Werte blieben unverändert.

Die Zurückweisung im übrigen begründete der Beklagte damit, daß aufgrund des Erlasses vom 25.06.1993 bei einem Punktewert von 2,34 ein Raummeterpreis von DM 16,– anzusetzen sei.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Berechnung des Gebäudewertes aufgrund eines Raummeterpreises von DM 10,–. Sie vertritt die Ansicht, daß für die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet die Vorschriften des Bewertungsgesetzes der DDR (BewG-DDR) anzuwenden seien; danach sei für Grundstücke der gemeine Wert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes dürften die tatsächlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung des Bauindex für 1935 nicht unberücksichtigt bleiben. Da sich hiernach Herstellungskosten in Höhe von DM 187.831,– zum 01.01.1935 ergäben, dürfe kein höherer Raummeterpreis als der niedrigste im Erlaß vom 25.06.1993 genannte Raummeterpreis von DM 10,– angesetzt werden. Zugrunde zu legen sei daher ein Einheitswert in Höhe von DM 389.000,–, der sich wie folgt zusammensetze:

Grund und Boden (wie bisher)

DM

14.345,10

Gebäudewert 35.311 qm X 10,–

DM

353.110,–

Vordach (wie bisher)

DM

800,–

Eingangsüberdachung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge