rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.06.2005; Aktenzeichen V R 21/99)

BFH (Beschluss vom 27.06.2005; Aktenzeichen V R 21/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist es, in seinem Verbandsgebiet die Qualität der tierischen Erzeugung im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse sowie im Interesse der Volksgesundheit zu fördern und der Landestierzucht, dem Tierschutz und Tierseuchenschutz zu dienen. Zu diesem Zweck führte der Kläger im Streitjahr unter anderem monatlich bei seinen Mitgliedsbetrieben Milchleistungsprüfungen durch, deren Vorgaben auf dem Tierzuchtgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen beruhten. Der von den Mitgliedern des Klägers an diesen zu entrichtende Beitrag bemaß sich nach Art und Umfang der durchgeführten Milchleistungsprüfungen. Auf die in den beigezogenen Steuerakten befindliche Kopie der Beitragsordnung wird verwiesen. Der Kläger behandelte die erhaltenen Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Für jede durchgeführte Milchleistungsprüfung zahlte das Land Brandenburg dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von 20 DM pro Jahr und Kuh. Diese Zuschüsse unterwarf der Kläger nicht der Umsatzversteuerung.

Im Jahre 1992 fand bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Prüfungszeitraum 1991 statt. Die Prüfer vertraten die Ansicht, dass es sich bei den gewährten Zuschüssen um preisauffüllende Entgelte handele, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig seien.

In der Umsatzsteuererklärung 1991 berücksichtigte der Kläger die erhaltenen Zuschüsse zunächst als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Der Beklagte stimmte der Erklärung zu. In der Folgezeit wandte sich der Kläger an den Beklagten und vertrat die Auffassung, dass die Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar seien. Demzufolge reichte er am 27.07.1995 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 ein, wonach sich ein Überschuss der Vorsteuern über die Umsatzsteuer in Höhe von 117.143,31 DM ergab.

Durch den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 19.03.1996 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1991 auf ./. 72.083,00 DM fest. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass die gewährten Zuschüsse umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig seien.

Mit Schreiben vom 30.04.1996 beantragte der Kläger die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1991. Durch Änderungsbescheid vom 13.05.1996 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1991 auf ./. 71.253,00 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Am 29.05.1996 lehnte der Beklagte die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1991 ab. Der Kläger legte sowohl gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1991 als auch gegen die Ablehnung der Änderung Einsprüche ein.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 27.06.1997 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1991 auf ./. 70.627 DM fest und wies im Übrigen den Einspruch hinsichtlich der Anfechtung des Umsatzsteuerbescheides 1991 als unbegründet zurück. Den Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheides wies er im vollem Umfang als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Zuschüsse umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig seien und demnach mit sieben Prozent Umsatzsteuer versteuert werden müssten. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 UmsatzsteuergesetzUStG – gehöre zum Entgelt nicht nur das, was der Leistungsempfänger aufwende, sondern auch, was ein anderer als dieser dem Unternehmer für die Leistung gewähre. Zusätzliches Entgelt liege vor, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung habe, der Zuschuss in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gewährt oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers geleistet werde. Nicht steuerbare echte Zuschüsse lägen hingegen vor, wenn die Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht würden. Das sei der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpften, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung erbracht würden. Die hier streitigen Zuschüsse dienten der Deckung der laufenden Kosten der Milchleistungsprüfung. Es bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Durchführung dieser Prüfung, da der Zuschuss nur gewährt werde, wenn tatsächlich Prüfungen erfolgt seien.

Der Kläger hat mit dem am 31.07.1997 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Er behauptet, die Einspruchsentscheidung sei seinen Prozessbevollmächtigten erst am 01.07. 1997 zugegangen. Zum Beleg dieses Vortrags hat der Kläger die mit dem Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten vom 01.07.1997 versehene Einspruchsentscheidung vorgelegt.

In der Sache selbst ist der Kläger der Ansicht, dass die gewährten Zuschüsse zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen nicht umsatzsteuerbar seien. Dies entspreche auch der Handhabung in allen Bundesländern, mit Ausnahme des Landes Brandenburg.

Der Kläger beantragt,

die Ums...

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