rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibungen nach § 3 FördergebietsG für häusliches Arbeitszimmer und für Modernisierungsaufwendungen. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände keine Gebäudeherstellungskosten. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 1 FördergebietsG können auch für ein häusliches Arbeitszimmer vorgenommen werden.

2. Die Anwendung des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördergebietsG setzt voraus, dass Erwerb der Immobilie und die Modernisierungsaufwendungen in einem einheitlichen Vertragswerk enthalten sind. Fallen Modernisierungaufwendungen oder nachträgliche Herstellungskosten hingegen gesondert an, und sind die Erwerber insoweit als Bauherren anzusehen, gilt uneingeschränkt § 3 Satz 1 FördergebietsG.

3. Nicht zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören Einrichtungsgegenstände, zu denen auch Einbaumöbel und insbesondere Einbauküchen gehören, letzte allerdings mit Ausnahme von Herd und Spüle, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als unselbständige Geäudeteile angesehen werden.

 

Normenkette

FördG § 3 S. 2 Nr. 3, S. 1

 

Tenor

1. Die Einkommensteuer 1992 wird unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von DM 12.558,41 bei gleichzeitiger Verminderung der Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung um DM 269,00 auf DM 9.260,00 festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

3. Die Kostenentscheidung ist für die Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM 4.338,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin Renteneinkünfte.

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 25. September 1991 das bebaute Grundstück …Straße 10 in L. Die Anschaffungskosten betrugen DM 148.248,00; davon entfielen DM 134.730,78 auf das Gebäude und DM 13.517,22 auf den Grund und Boden. Nach dem Vertrag gingen die Nutzungen und Lasten zum 01. November 1991 auf die Kläger über. Der Einzug in das Haus fand zum 01. Mai 1992 statt. Vorher wendeten die Kläger noch insgesamt DM 226.848,53 an nachträglichen Herstellungskosten auf. Von diesem Betrag entfielen DM 10.832,44 auf eine Einbauküche inclusive Küchengeräte und weitere DM 7.311,58 auf andere Einbaumöbel.

11,7 % der Wohnfläche des Hauses entfallen auf ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Beklagte gewährte einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG. Er ging dabei von folgender Bemessungsgrundlage aus:

Anschaffungskosten Gebäude

134.731,00

50 % der Anschaffungskosten Grund und Boden

6.759,00

Nachträgliche Herstellungskosten

226.848,53

./. Einbauküche

10.832,44

216.016,00

357.506,00

./. Anteil Arbeitszimmer

41.828,00

315.678,00

Der Beklagte setzte 5 % dieser Bemessungsgrundlage, also DM 15.784,00, als Abzugsbetrag nach § 10 e EStG fest.

Weiter gewährte er die Steuerbegünstigung nach § 82 a EStDV sowie den Abzug von Schuldzinsen wie beantragt.

Für das Arbeitszimmer erkannte der Beklagte zunächst die Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 1 FördergebietsG in Höhe von DM 13.270,64 sowie Renovierungskosten in Höhe von DM 120,00 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit an.

Der Absetzungsbetrag für das Arbeitszimmer berechnete sich wie folgt:

Nachträgliche Herstellungskosten Gebäude

226.848,53

davon 11,7 %

26.541,28

50 % Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 1 FördergebietsG

13.270,64

Auf den Einspruch der Kläger, der sich auf den Absetzungsbetrag nach § 10 e EStG, die Nichtanerkennung von Kosten eines Sprachkurses des Klägers als Werbungskosten und die nur teilweise Anerkennung von Unterhaltszahlungen der Kläger an die Mutter des Klägers als außergewöhnliche Belastung bezog, änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der Weise, daß er die Sonderabschreibung für das Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 1 des FördergebietsG nicht mehr gewährte.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger nur noch die Anerkennung eines höheren Abzugsbetrages nach § 10 e EStG und die Berücksichtigung der Sonderabschreibung für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers nach § 4 Abs. 1 FördergebietsG.

Sie sind der Auffassung, daß es für die Höhe des Abzugsbetrages nach § 10 e EStG nicht auf den Abschluß des Kaufvertrages, sondern auf den Zeitpunkt des Oberganges der Nutzungen und Lasten ankomme. Sie berufen sich dazu auf das BMF-Schreiben IV B III – S 2225a – 115/19 vom 25. Oktober 1990.

Hinsichtlich der Sonderabschreibung für das Arbeitszimmer berufen sie sich auf den Erlaß des Thüringer Finanzministeriums S – 1988 A – 9/94 – 204.1 vom 17. August 1994, nach dem Sonderabschreibungen nach den §§ 3, 4 FördergebietsG auch für Arbeitszimmer in Anspruch genommen werden können.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einkommensteuerb...

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