rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbegünstigung der Herstellung von neuem Wohnraum in einem Sanierungsobjekt nach §§ 7h und 10f EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine Wohnung erst nach Abschluss des Kaufvertrags im Wege des Dauausbaus hergestellt, so dass es sich um einen Neubau handelt, liegen keine nach den §§ 7h, 10f EStG begünstigte auf Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen entfallende Bauaufwendungen vor.

2. Aus der BFH-Rechtsprechung zu § 7i EStG, dass ein Denkmal i. S. d. Vorschrift auch ein bautechnischer Neubau sein könne, folgt nichts Anderes.

 

Normenkette

EStG §§ 7h, 10f, 7i

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.08.2011; Aktenzeichen X R 2/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom X.X.2000 die zum Sondereigentum gehörenden Wohnungen Nr. Y und Z in der B. Straße X, … B. von der S. GmbH käuflich erworben. Es handelte sich um seinerzeit noch zu bildende Wohnungseigentums-Einheiten, die später auf der Grundlage einer zuletzt mit Datum vom X.X.2004 geänderten Teilungserklärung zu einer einheitlichen Wohnung Nr. Y verbunden wurden. Die Einheiten sollten erst im bei Erwerb noch unausgebauten Dachgeschoss des Hauses von der Veräußerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – mit der T. GmbH errichtet werden. Bei dem Gebäude selbst handelte es sich um einen teilweise 1902, teilweise davor errichteten Altbau, der bis zum Jahr 2002 saniert und in Wohneinheiten aufgeteilt wurde. Der Kaufpreis für die vom Kläger erworbene(-n) Wohnung (-en) betrug … TEUR.

Nach Erwerb wurde das vom Kläger erworbene Wohneigentum unter Bauabnahme vom X.X.2001 errichtet. Als Wohnung Nr. Y kam ihm eine Wohnfläche von … m² und ein Miteigentumsanteil von …/10.000 am Gesamtgebäude zu. Nach Behauptung des Klägers sei er im Jahr 2001 eingezogen, auch die Sanierung des Gemeinschaftseigentums sei noch 2001 im Wesentlichen abgeschlossen worden, insbesondere die Wiederherstellung des Treppenhauses, die Modernisierung der Elektrik, der Wasser- und Heizungsversorgung. Im Gegensatz zur letzteren Behauptung fand für das Gemeinschaftseigentum die Bauabnahme erst am X.X.2002 statt.

Die S. GmbH reichte beim Beklagten im Jahr 2002 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung – VO – zu § 180 Abs. 2 AO für „199…” ein, in der zur Wohnung des Klägers, die dort als Wohnung Nr. Z bezeichnet wurde, ein Kaufpreis von … TEUR (= … TDM) angegeben war, der sich laut Erklärung verteilen sollte auf Anteile am Grund und Boden von … TEUR, am Altbau von … TEUR und an den Sanierungskosten im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz – FördG – von … TEUR. Das Bestehen einer gemeinsamen Empfangsbevollmächtigung wurde in der Erklärung nicht mitgeteilt.

Der Beklagte nahm zur Prüfung des Verhältnisses der Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten der Einheiten bei einer Modernisierung/Herstellung im Sinne der §§ 7h, 10f EStG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten eine Außenprüfung vor. Während der Prüfzeit erteilte das Bezirksamt …, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt unter dem X.X.2005 für das Gesamtobjekt eine Bescheinigung i.S. von § 7h EinkommensteuergesetzEStG –, in der als Jahr der Fertigstellung 2002 festgestellt wurde. Als Gesamtsumme der Modernisierung wurden … Mio EUR festgestellt. Nicht begünstigte Bauleistungen seien in Höhe von … TEUR erfolgt (… TEUR für Aufzug, … TEUR für Maisonettetreppen, … TEUR für Dachausbau und … TEUR für Sonderwünsche der Erwerber). Funktionsträgergebühren und Vertriebsprovisionen beliefen sich auf … TEUR. Auf die Wohnungseinheit des Klägers (Nr. Y) entfielen vom nach § 7h EStG begünstigten Aufwand … TEUR. Auch die Dacheinheiten bekämen Bescheide, weil auch Anteile am begünstigten Gemeinschaftsanteil vermögensrechtlich zu diesen gehörten.

Auf Grundlage der Bescheinigung des Stadtplanungsamts ermittelte der Außenprüfer des Finanzamts für das Gebäude Gesamtkosten von … MioEUR, die sich entsprechend den Aufteilungsverhältnissen ausgehend von den Anschaffungskosten des Bauträgers verteilen sollten auf Grund und Boden … TEUR, Altbausubstanz … TEUR, nach §§ 7h, 10f EStG begünstigte Modernisierung … Mio EUR und nach §§ 7h, 10f EStG nicht begünstigte Modernisierung … TEUR. Die Aufteilung der Anschaffungskosten des Bauträgers auf das Altgebäude und das Grundstück wurde im vereinfachten Verfahren zur Verkehrswertermittlung vorgenommen, wonach auf Grund und Boden 29,73% und das Gebäude 70,27% der Anschaffungskosten entfielen. Für das Wohneigentum Nr. Y ergäben sich betreffend die Jahre 2002-2003 Anteile für Grund und Boden von … TEUR, für Altbausubstanz von … TEUR, Modernisierung als Bemessungsgrundlage für §§ 7h, 10f EStG von … TEUR sowie nicht begünstigte Modernisierungskosten von … TEUR. Im Einzelnen wird auf den in der Prüfungsakte enthaltenen Bericht vom X.X.2005 verwiesen.

Unter Übernahme der Werte laut Pr...

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