rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Näheverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem an ihr mittelbar beteiligten Bundesland. Unentgeltliche Grundstücksübertragung im Zusammenhang mit der Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe keine verdeckte Einlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bundesland ist nicht bereits deshalb nahestehende Person im Verhältnis zu einer Kapitalgesellschaft, weil es eine an dieser beteiligte Gesellschaft beherrscht.

2. Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks von einem Bundesland auf eine Kapitalgesellschaft ist nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Gesellschaft eine Aufgabe des Bundeslandes übernommen hat, die das Land zuvor selbst erfüllt hat, und die Gesellschaft zu einem entgeltlichen Erwerb des ihr übertragenen Grundstücks, das sie für die Erfüllung dieser Aufgabe unbedingt benötigte, nicht in der Lage war.

 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG 1996 § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.05.2009; Aktenzeichen I B 16/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Beurteilung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin.

Die Klägerin wurde 1992 gegründet. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die C GmbH, deren Gesellschafter zunächst unmittelbar und nunmehr über zwei weitere Gesellschaften mittelbar das Land D ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Pflege, Erhaltung und Verbesserung der unterirdisch begehbaren Sammelkanalschächte und ähnlicher Anlagen im Ostteil von Berlin. Vor der Gründung der Klägerin betrieb die Senatsverwaltung für … die Pflege und Unterhaltung der Sammelkanäle.

Auf Antrag des Landes D wurde der Klägerin durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 04. April 1997 ihr – zuvor im Eigentum des Landes D stehendes – Betriebsgrundstück … zugeordnet, ohne dass sie dafür ein Entgelt zu entrichten hatte. Grundlage der geänderten Vermögenszuordnung waren Vereinbarungen zwischen der Klägerin sowie den Senatsverwaltungen für … und für …, nach denen die Klägerin die für ihren Betrieb notwendigen Grundstücke, nämlich das hier im Streit stehende sowie ein weiteres Grundstück, unentgeltlich erhalten sollte. Dem war vorangegangen die Feststellung, dass die wirtschaftliche Lage der Klägerin einen ursprünglich vom Land D angestrebten Erwerb des Grundstücks durch Kauf nicht zuließ.

Die Klägerin aktivierte das Grundstück, das zum Zeitpunkt der Übertragung einen Teilwert von DM 716 000 hatte, mit dem Wert von DM 1 und wies in dieser Höhe einen sonstigen Ertrag aus.

Der Beklagte nahm bei der Klägerin im Jahr … eine Außenprüfung vor. Er ging danach davon aus, dass die Klägerin das Grundstück zum Teilwert abzüglich der Absetzungen für Abnutzung, also mit einem Wert von DM 711 210,06 anzusetzen hatte. Nach Berücksichtigung entsprechender Steuerrückstellungen ging der Beklagte von einer Gewinnerhöhung um DM 370 167 aus und erließ am … geänderte Bescheide für das Streitjahr. Der Einspruch der Klägerin dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom …).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Zuordnung des Grundstücks auf sie um eine Einlage ihres mittelbaren Gesellschafters, des Landes D, handelte. Die Vermögenszuordnung habe ihren Grund in der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit. Ein anderer Grund sei nicht erkennbar. Sie hat ein Schreiben der Senatsverwaltung für … vom … vorgelegt, in dem der Referatsleiter … bestätigt, dass das Eigentum an dem Grundstück seinerzeit aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung des Landes D zu der C GmbH und der Klägerin auf die Klägerin übertragen worden sei. Einem fremden Dritten wäre nach dieser Bestätigung der Vermögensvorteil nicht ohne Gegenleistung zugewendet worden. Die Übertragung stellte – so die Bestätigung weiter – keine Gegenleistung für die Betreuung der Sammelkanäle dar. Auf die Einzelheiten der Bestätigung nimmt der Senat Bezug.

Jedenfalls meint die Klägerin, dass das Grundstück, selbst wenn man es nicht als Einlage ansehen wollte, nicht mit dem Wert von DM 716 000, sondern mit dem Wert ihrer dafür erbrachten Gegenleistung anzusetzen sei. Diese sei mit EUR 0 zu bewerten.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG für 1997 sowie die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 1997, alle vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …, dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer 1997 auf EUR 0 festgesetzt wird,

sowie,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Gewinn der Klägerin für ...

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