rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung durch Verpachtung eines Grundstücks an mittelbar beherrschte Gesellschaft. Bewertung von GmbH-Anteilen bzw. von eigenkapitalersetzenden Darlehen bei der Ermittlung eines Betriebsaufgabegewinns durch entsprechende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG / § 17 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erwirbt der Steuerpflichtige ein Grundstück, verpachtet er es an eine von ihm beherrschte GmbH 2, deren Anteile er mehrheitlich mittelbar über eine andere GmbH 1 hält, und stellt das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH 2 dar, wird hierdurch eine Betriebsaufspaltung begründet. Die Tatsache, dass zwischen dem Einzelunternehmen als Besitzunternehmen und der GmbH 2 als Betriebsunternehmen kein unmittelbares Beteiligungsverhältnis bestand, sondern die GmbH 1 zwischengeschaltet ist, steht der Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen.

2. Veräußert der Steuerpflichtige später die Anteile an der GmbH 1 fast vollständig, führt das zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und zu einer Betriebsaufgabe. Hatte der Steuerpflichtige vor Begründung der Betriebsaufspaltung der GmbH 1 Finanzplandarlehen u. a. zum Erwerb der Anteile der GmbH 2 gewährt und lag der Teilwert der Anteile an der GmbH 1 sowie der Wert der Darlehen zum Zeitpunkt der Überführung ins Betriebsvermögen weit unter den Anschaffungskosten, so sind bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns bzw. -verlusts hinsichtlich der Bewertung der Einlage der kapitalersetzenden Darlehens bzw. der Anteile an der GmbH 1die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätze und damit Rechtsgrundsätze zu § 17 EStG entsprechend anzuwenden (hier: Berücksichtigung der Finanzplandarlehen sowie der darauf entfallenden, der Darlehensforderung zugeschlagenen Zinsen in Höhe des Nennbetrags als nachträgliche Anschaffungskosten für den Erwerb der Anteile an der GmbH 1).

3. Indizien für das Vorliegen eines Finanzplandarlehens sind die Unentbehrlichkeit des Darlehens für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, ein zeitgleicher Abschluss von Gesellschafts- und Darlehensvertrag, die fehlende Kreditwürdigkeit der finanzierten Kapitalgesellschaft für ein Darlehen in der gewährten Größenordnung, eine langfristig angelegte Darlehenshingabe, die Vereinbarung nicht marktüblicher, sondern für die Gesellschaft besonders günstiger Bedingungen, das Fehlen einseitiger Kündigungsmöglichkeiten, ein frühzeitig erklärter Rangrücktritt sowie schließlich der Umstand, dass ein Außenstehender ein entsprechendes Darlehen nicht gewährt hätte.

4. Es stellt zumindest ein starkes Indiz gegen die Annahme eines Finanzplandarlehens dar, wenn der Gesellschafter ein von ihm hingegebenes Darlehen nach einer gewissen Frist jederzeit kündigen kann. Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn ein ausdrückliches Kündigungsrecht gerade nicht vereinbart wurde, so dass lediglich das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489, 490 BGB zum Tragen kommt, und wenn nach dem Gesamtbild aller Umstände feststeht, dass das Finanzplandarlehen vom Gesellschafter weder gekündigt werden soll noch ohne die unvermeidliche Folge der sofortigen Insolvenz der Gesellschaft überhaupt gekündigt werden könnte.

 

Normenkette

EStG 2001 § 17 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1, 3-4, § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b, § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen X R 8/16)

 

Tenor

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000, 2001 und 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2001 und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 werden dahingehend geändert, dass für das Streitjahr 2001 ein zusätzlicher Veräußerungsverlust für den Zeitraum der Betriebsaufspaltung in Höhe von 6.514.033,88 DM zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger war ursprünglich alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der B. GmbH. Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1996 gründete er ebenfalls als alleiniger Gesellschafter die C. GmbH, die er mit einem Stammkapital von 1.000.000 DM ausstattete. Sodann veräußerte der Kläger seine Anteile an der B. GmbH zum Preis von annähernd 6 Millionen DM an die C. GmbH. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte der Kläger der C. GmbH mit Vertrag vom 23.12.1996 ein Darlehen von 4.000.000 DM. Der Darlehensbetrag wurde ab Auszahlung mit 3 % Zinsen pro Ja...

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