Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsfrist bei negativen Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erklärungspflicht für gesondert festzustellende Einkünfte besteht auch für negative Einkünfte.

2. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO findet auf die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO keine Anwendung.

3. Die Feststellungserklärung ist kein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO, so dass eine Anlaufhemmung nicht eintritt.

 

Normenkette

AO § 149 Abs. 2, § 169 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 171 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, §§ 181, 367 Abs. 2 S. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der von einer Grundstücksgemeinschaft erklärte Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert und einheitlich festgestellt werden kann.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR. Die beiden Gesellschafter – die Brüder C A und H A – erwarben mit Kaufvertrag vom 5. März 1996 eine Eigentumswohnung und erzielten hieraus ab 1. April 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin reichte für das Jahr 1996 (Streitjahr) erstmals am 30. Dezember 2003 eine Feststellungserklärung ein und erklärte einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von ./. 12.354 DM. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 2004 unter Hinweis auf den Eintritt der Feststellungsverjährung den Erlass eines Feststellungsbescheides ab.

C A ist seit 1998 Steuerberater in einer eigenen Kanzlei. Für das Streitjahr 1996 erklärte C A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe sowie als Dozent für Steuerrecht. Das FA setzte für C A die Einkommensteuer 1996 mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 fest. Am 13. November 1997 teilte C A dem FA unter dem Betreff „AN-Sparzulage” und „EStB 1996 vom 13.10.1997” per Telefax-Schreiben mit:

„Sehr geehrter Herr G, Meines Erachtens hat die Sperrfrist nur in dem Zusammenhang Bedeutung, dass bis zum Ablauf der Sperrfrist

  1. die VWL-Anlage nicht schädlich verwendet werden darf § 13 V VermBG und
  2. solange die Sparzulage nicht ausgezahlt wird § 14 IV S.4 a-d), insbesondere lit.b).

Aus § 7 I Nr. 1 VermBDV ergibt sich, daß nach Ablauf der Sperrfrist direkt an den AN auszuzahlen ist. Der Institutsschlüssel hat nur während der Sperrfrist Bedeutung. Mit freundlichen Grüßen C A”

H A legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid 1996 vom 27. Mai 1997 Einspruch ein. Der Bescheid wurde mit Bescheid vom 17. Juni 1998 geändert und entsprechend dem Einspruchsbegehren wurden noch Ausbildungs-/Weiterbildungskosten in Höhe von 1800 DM als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Änderungsbescheid enthält u.a. folgende Erläuterung: „Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 27.06.97”. Zuvor waren zwischen dem zuständigen FA O und C A als Steuerberater des H A in Bezug auf die seit 1996 geltende beschränkte Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mehrere Telefonate geführt worden (vgl. FG-Akten Bl. 43f). C A hatte dem FA O am 28. Mai 1998 mitgeteilt, dass er lediglich noch die Berücksichtigung von Weiterbildungskosten in Höhe von 1.800 DM als Sonderausgaben begehre und er den anhängigen Einspruch durch die Erteilung eines entsprechend geänderten Bescheides als erledigt ansehe. Bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers der Ehefrau des H A werde der Einspruch nicht mehr weiterverfolgt. Sodann hatte er am 3. Juni 1998 gebeten, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Am 4. Juni 1998 teilte C A dann abschließend mit, dass er von seinem Antrag auf Verfahrensruhe Abstand nehme und er der am 28. Mai 1998 vereinbarten Abhilfe nochmals zustimme.

Der Einspruch gegen die Ablehnung des Erlasses eines Feststellungsbescheides blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2004 wird Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin weiterhin, den erklärten Werbungskostenüberschuss einheitlich und gesondert festzustellen. Die Klägerin trägt vor, im Streitfall gebe es keine gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung. Einkommensteuerrechtlich unterfielen die Gesellschafter C A und H A der sog. Antragsveranlagung. Es habe jeweils keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestanden. Diese fehlende Pflicht schlage auf das vorgelagerte Feststellungsverfahren durch, d. C A. es bestehe auch keine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung. Die Klägerin trägt ferner vor, die Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Streitjahres seien bei den Gesellschaftern der Klägerin noch offen und der Ablauf der Feststellungsfrist sei daher gehemmt. Das Schreiben vom 13. November 1997 an das Finanzamt Heidelberg (Herrn G) sei als Einspruch bzw. als Antrag auf Erlass eines Einkommensteuer-Änderungsbescheides auszulegen. Herr G habe ihn im Anschluss an dieses Schreiben angerufen und nachgefragt, was er m...

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