Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige im Ausland. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seine Schwiegertochter in Griechenland sind nicht nach § 33 a Abs. 1 EStG abzugsfähig.

2. Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seine Enkel in Griechenland sind nicht nach § 33 a Abs. 1 EStG abziehbar, wenn für die Kinder in Griechenland eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen III R 28/02)

BFH (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen III R 28/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Ablehnung der steuerlichen Anerkennung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende nahe Angehörige der Kläger als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger ist … mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr von DM …, die Klägerin ist … mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr von DM ….

In der beim beklagten Finanzamt –FA– am … eingereichte n Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1998 begehrten die Kläger die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an den Sohn, die Schwiegertochter und an vier Enkel in Höhe von insgesamt 17.500 DM. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom … versagte das FA den begehrten Abzug mit folgender Begründung:

  1. Gegenüber der Schwiegertochter scheide ein Abzug aus, weil keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe;
  2. Gegenüber den Enkeln sei ein Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen, weil in Griechenland für die Kinder eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung an den Sohn gewährt werde;
  3. Gegenüber dem Sohn, der als Angestellter im … beschäftigt sei, scheide ein Abzug wegen anzurechnenden Einkünften und Bezügen aus.

Den hiergegen eingelegten Einspruch hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom … auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen ist in der Einspruchsentscheidung ausgeführt: Die Leistungen an die Enkelkinder könnten nicht berücksichtigt werden, weil in Griechenland eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung gezahlt werde. Die Unterhaltsleistungen an den Sohn könnten nicht berücksichtigt werden, da diese im Streitjahr nach den vorgelegten Unterlagen 28.600 DM verdient habe und somit nicht bedürftig sei.

Mit Schriftsatz vom … der am selben Tag bei Gericht einging, wurde Klage erhoben. Im Wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Die Ablehnung der Unterstützungszahlung erfolge zu Unrecht Zwar habe der Sohn der Kläger in Griechenland eigene Einkünfte und würden auch dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt werden. Aber der unterstützte Sohn müsse von seinem Gehalt sich und weitere 5 Personen unterhalten.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom … in der Form der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltsleistungen an die Enkelkinder und den Sohn bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung seines Antrags auf die Einspruchsentscheidung.

Mit Beschluss vom … wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegte Steuerakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.12.2001 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a EStG sind nicht erfüllt. Die Schwiegertochter gehört nicht zu den Personen i. S. des § 33 a Abs. 1 EStG, deren Unterstützung steuerliche berücksichtigungsfähig ist.

Der Sohn verfügt über eigene Einkünfte, die auf die Unterstützungsleistungen anzurechnen sind. Seine eigenen Einkünfte, und Bezüge übersteigen den berücksichtigungsfähigen Betrag. Unabhängig davon scheidet eine Unterstützung des Sohn auch deswegen aus, weil keine der getätigten Zahlungsüberweisungen nach Griechenland ihn als Empfänger ausweisen.

Die steuerliche Anerkennung der Leistungen an die Enkel – diese einmal zugunsten der Kläger als richtig unterstellt, obwohl es diesbezüglich an jeglichem Nachweis fehlt – scheidet aus, da in Griechenland an den Vater (= Sohn der Kläger) eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung ausgezahlt wird, so dass die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind.

Gemäß § 105 Abs. 5 FGO sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies hiermit ausdrücklich feststellt.

Die ...

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