Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer (T.)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen II R 50/98)

 

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 5. März 1997 (Steuernummer: 52675/60709) und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 1997 (Rechtsbehelfsliste Nr. 114, 1996/97) werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Am … 1992 verstarb der Ehemann der am … 1926 geborenen Klägerin (Klin). Zwischen dem Erblasser und der Klin bestand eine Gütergemeinschaft (Hinweis auf den Ehevertrag vom 15. November 1957 zu I. – Bl. 9–10 des Freibelegs –). Erben seines Nachlasses wurden seine Söhne; der am … 1958 geborene T. und der am … 1952 geborene H. je zur Hälfte (Hinweis auf den gemeinschaftlichen Erbschein des Notariats … vom 2. November 1992 – Bl. 13 der Nachlaßgerichtsakten, Bl. 6 des Freibelegs –; Ziff. I des Erbscheinsantrags vom 28. September 1992 – Bl. 35 und 36 des Freibelegs –; Ziff. I und II des Ehevertrags vom 11. Januar 1962 – Bl. 14–17 des Freibelegs –). Deren Erwerb von Todes wegen nach dem Erblasser blieb erbschaftsteuerfrei [Hinweis auf die am 29. Juni 1993 beim Beklagten (dem Finanzamt – FA–) eingereichte ErbSt-Erklärung – Bl. 18–20 des Freibelegs –]. Das FA hatte am 22. Juni 1993 an den Miterben H. die Aufforderung gerichtet, über den Erwerb von Todes wegen nach dem Erblasser bis zum 10. August 1993 eine ErbSt-Erklärung einzureichen (Bl. 1 und 18 des Freibelegs). Der Miterbe H. ist der Prozeßbevollmächtigte im vorliegenden Klageverfahren. In einem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten vom 7. September 1993 teilte das FA mit, daß die Prüfung der ErbSt-Erklärung ergeben habe, daß für keinen Erwerber Erbschaftsteuer festzusetzen sei (Bl. 34 des Freibelegs). Unter Ziff. 21 der ErbSt-Erklärung waren als Erwerber von Todes wegen nach dem Erblasser angegeben: Die Ehefrau des Erblassers zu 1/2-Anteil, die Söhne des Erblassers zu je 1/4-Anteil. Die Vorgenannten haben die ErbSt-Erklärung unterzeichnet (Bl. 19/Rückseite des Freibelegs).

Am 28. September 1992 schlossen die Söhne des Erblassers und dessen Ehefrau (die Klin) die im folgenden teilweise wiedergegebene notariell beurkundete Vereinbarung ab:

„I. Erbscheinsantrag:

Frau … nimmt das Nießbrauchsvermächtnis nicht an.

II. Erbteilsübertragungsvertrag:

§ 1

Die Herren H. und T. verpflichten sich ihre Erbteile von je der Hälfte am Nachlaß des Erblasser … auf ihre Mutter zu übertragen. Sie übertragen hiermit diese Erbteile gem. 2033 BGB mit dinglicher Wirkung auf Frau … [die Klägerin], welche dies annimmt.

§ 2

Es gelten die folgenden

Bestimmungen:

  1. Als Gegenleistung für die Übertragung der Erbteile verpflichtet sich Frau …, auf ihre beiden Söhne – je zur Hälfte beteiligt die Hälfte an dem Grundbuch von … eingetragenen Grundstück der Markung … Hof- und Gebäudefläche (Bürogebäude, a Lagergebäude, Überdachung, Teil auf Flst. …) 27 a 33 qm zu übertragen.

    Frau … verpflichtet sich, ihre Söhne von jeglicher Inanspruchnahme wegen der Nachlaßverbindlichkeiten freizustellen. Der Notar hat darauf hingewiesen, daß zur Schuldübernahme die Genehmigung der Gläubiger erforderlich ist. Diese Genehmigung werden die Beteiligten selbst einholen. Sollte diese Genehmigung nicht erteilt werden, so handelt es sich um eine Erfüllungsübernahme.

    Es handelt sich hierbei um Verbindlichkeiten bei der … und der …

    Beide Gläubiger haben bereits zugesagt, daß sie diese Schuldübernahme genehmigen werden. Im übrigen erfolgt die Übertragung der Erbteile im Wege der Schenkung.

  2. Die Übertragung der Erbteile erfolgt mit Wirkung ab dem Todestag des Erblassers. Von diesem Zeitpunkt an sind Nutzen, Lasten und Gefahr auf die Erwerberin übergegangen.

V. Schlußbestimmungen:

Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs, die beim Nachlaßgericht entstandenen Kosten und die beim Grundbuchamt anfallenden Kosten trägt die Erwerberin.

Soweit Schenkungssteuer durch diesen Vertrag ausgelöst werden sollte, wird diese ebenfalls von der Erwerberin getragen. Auch verpflichtet sie sich, die durch den Erbfall entstandenen etwaigen Erbschaftsteuern ihrer Söhne zu tragen.”

Eine Abschrift der notariellen Urkunde wurde am 2. November 1992 vom Notariat … zur Post gegeben (Bl. 31 und 32 der FG-Akten), gerichtet an das „Finanzamt … Erbschaftsteuerstelle” (Bl. 3 der Schenkungsteuerakten – rechts oben –). Auf der bei den Akten befindlichen Abschrift befindet sich kein Eingangsstempel/Eingangsvermerk.

Auf Bl. 2 a der Schenkungsteuerakten ist folgender Aktenvermerk der Sachbearbeiterin für die Vorprüfung der Sterbefälle und für die zentrale Bearbeitung von Sterbeanzeigen angebracht:

„KM an S-Vorpr.

Sep. 93 K/297

April 96 K/169

10. April 1995

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