rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterprüfung 1995

 

Tenor

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung für notwendig zu erklären, wird abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 1995 teil. Der Prüfungsausschuß für Steuerberater bewertete die schriftlichen Leistungen des Kl mit der Gesamtnote … danach hatte der Kl die Prüfung nicht bestanden. Der Kl erhob Klage, und stellte den Antrag, das finanzgerichtliche Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen; gleichzeitig stellte er den Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (vK) im Sinne des BFH-Beschlusses vom 10. August 1993 VII B 68/93 (BStBl II 1994, 5).

Im vK blieben die Prüfer bei ihrer ursprünglichen Bewertung. Der Kl hielt jedoch auch nach Abschluß des vK an seiner Auffassung fest, daß bei der Bewertung seiner schriftlichen Leistungen den Prüfern entscheidungswirksame Fehler unterlaufen seien und stellte den Antrag, den auch er begründete, die negative Prüfungsentscheidung aufzuheben und ihn damit zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

Nunmehr gelangte der Prüfungsausschuß, den die Prüfungsbehörde auch über das weitere Vorbringen des Kl unterrichtet hatte, zu dem Ergebnis, die schriftlichen Leistungen des Kl seien mit der Gesamtnote … zu bewerten. Die negative Prüfungsentscheidung wurde dementsprechend aufgehoben und der Kl zur mündlichen Prüfung geladen.

Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit Beschluß vom 30.4.1997 wurden die Kosten dem Beklagten in vollem Umfang auferlegt.

Im Rahmen seines Antrags auf Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen, hat der Kl auszusprechen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

Der Standpunkt der Behörde ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 16.1.1998, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Gemäß § 139 Abs. 1 FGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die Kosten des Vorverfahrens. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO knüpft die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsvertreters allerdings an die weitere gerichtliche Entscheidung, die die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Vorverfahren im Sinne der genannten Bestimmungen ist nur das Verfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von § 44 Abs. 1 FGO, nach der ab 1.1.1996 geltenden Rechtslage folglich das Einspruchsverfahren. Kosten des dem Erlaß des Verwaltungsakts vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens können daher im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsrechts (§§ 139, 149 FGO) nicht ersetzt werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, FGO, 4.Aufl., § 139 Tz.28).

Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses für Steuerberater bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (vgl. § 37a Abs. 2 Satz 2 StBerG) ist jedoch ein Einspruchsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen; der Einspruch ist folglich „nicht statthaft”, § 348 Nr. 3 AO (i.V.m. § 164a Abs. 1 StBerG).

In der dargestellten Rechtslage hat sich durch die verfassungsrechtlich gebotene Einrichtung des vK nichts geändert: Das vK ist, solange der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges anordnet, kein Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf im oben dargelegten Sinne.

Eine analoge Anwendung der §§ 139 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

§ 139 FGO trifft eine Regelung für die Kosten im Finanzrechtsstreit („Prozeßkosten”). Wegen seiner Nähe zum gerichtlichen Verfahren hat der Gesetzgeber die Kosten des Vorverfahrens über den außergerichtlichen Rechtsbehelf den eigentlichen Prozeßkosten jedenfalls dann im wesentlichen gleichgestellt, wenn sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat. In der angeführten Entscheidung BVerfGE 84 34 – 46 ff – hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, daß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes Genüge getan ist, wenn dem betroffenen Bürger, also dem Prüfling verfahrensrechtlich die Möglichkeit eingeräumt ist, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen und er damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen kann. Dafür bietet sich zwar fraglos eine entsprechende Handhabung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens an. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen jedoch gleichwohl nicht gezwungen, ein außer gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren einzuführen. Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis genügt vielmehr auch eine entsprechende Ausgestaltung und Handhabung des Verwaltungsverfahrens bzw. dessen sachgerechte Ergänzung, wie dies – bisher ohne einfachgesetzliche Grundlage – im Wege des vK geschehen ist.

Kommt folglich e...

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