Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Kombinierte Netzwerkkarten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind, Position 8471

 

Leitsatz (amtlich)

Kombinierte Netzwerkkarten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind, sind nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung einzureihen.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Olicom

Olicom A/S

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Østre Landsret (Dänemark) (Urteil vom 09.03.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 143/22)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ‐ Automatische Datenverarbeitungsmaschinen ‐ Netzwerkkarten mit Modemfunktion ‐ Begriff eigene Funktion“

In der Rechtssache C-142/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 9. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2006, in dem Verfahren

Olicom A/S

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von P. Heidmann, advokat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2007

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Olicom A/S (im Folgenden: Olicom), einer Gesellschaft mit Sitz in Dänemark, und dem Skatteministerium (dänisches Finanzministerium) wegen der tariflichen Einreihung bestimmter Netzwerkkarten mit Modemfunktion.

Rechtlicher Rahmen

3

Die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur lautet:

„Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

4

Die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die sich auf die Position 8471 bezieht, bestimmt:

„A. …

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) [S]ie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D. …

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.“

5

Die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur lautet:

„Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6

Olicom importierte in den Jahren 1996 bis 1999 Ausrüstungsteile für Computernetzwerke, die sie in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einreihte. Hierbei handelte es sich u. a. um Netzwerkkarten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind.

7

Diese Karten empfangen Signale, w...

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