Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Aminosäuremischungen, Nahrungszubereitung für Säuglinge und Kleinkinder, Säuglingsnahrung, Lebensmittelzubereitung, Arzneiwaren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ist dahin auszulegen, dass Aminosäuremischungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die Nahrungszubereitung für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden, als „Lebensmittelzubereitungen“ in die Position 2106 dieser Nomenklatur einzureihen sind, soweit sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften keine genau umschriebenen therapeutischen und prophylaktischen Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und daher nicht zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können und auch nicht naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt sind; dies festzustellen ist Sache des nationalen Gerichts.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Kyowa Hakko Europe

Kyowa Hakko Europe GmbH

Hauptzollamt Hannover

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.05.2014; Aktenzeichen VII R 37/12; BFH/NV)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen VII R 37/12)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zolltarif- und Statistiknomenklatur ‐ Tarifierung der Waren ‐ Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung bei Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden ‐ Einreihung in die Tarifposition 2106 (‚Lebensmittelzubereitungen‘) oder 3003 (‚Arzneiwaren‘)“

In der Rechtssache C-344/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2014, in dem Verfahren

Kyowa Hakko Europe GmbH

gegen

Hauptzollamt Hannover

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Kyowa Hakko Europe GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Tervooren und durch P. Kalski,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 2106 und 3003 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1) (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Kyowa Hakko Europe GmbH (im Folgenden: Kyowa Hakko) und dem Hauptzollamt Hannover wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) für die Einreihung von Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung bei Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 errichtete KN beruht auf dem Harmonisierten System für die Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt.

Rz. 4

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt IV, der u. a. das Kapitel 21 („Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“) umfasst.

Rz. 5

Kapitel 21 der KN enthält die Position 2106, die lautet:

„2106 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

Rz. 6

Dieses Kapitel enthält auch folgende Unterpositionen:

„2106 10

‐ Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 90

‐ andere:

‐ ‐ andere:

2106 90 92

‐ ‐ ‐ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend“.

Rz. 7

Anmerkung 1 zu Kapitel 21 lautet:

„Zu Kapitel 21 gehören nicht:

f) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;

…“

Rz. 8

Teil II („Zollt...

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