Entscheidungsstichwort (Thema)

Cotonou-Abkommen, Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in AKP-Staaten, Nacherhebung von Einfuhrabgaben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Namen der Union genehmigt mit Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002, ist dahin auszulegen, dass die Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung, die sich auf die Richtigkeit des in von einem AKP-Staat ausgestellten EUR.1-Bescheinigungen angegebenen Warenursprungs bezieht und die im Wesentlichen in einer von der Kommission, genauer vom OLAF, in diesem Staat und auf dessen Einladung durchgeführten Untersuchung besteht, die Behörden des Mitgliedstaats binden, in den die Waren eingeführt wurden, sofern diese Behörden ein Dokument erhalten haben, in dem unmissverständlich anerkannt wird, dass der betreffende AKP-Staat sich diese Ergebnisse zu eigen macht, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Einführer in dem Fall, dass die zur Einfuhr von Waren in die Union ausgestellten EUR.1-Bescheinigungen für ungültig erklärt wurden, weil es bei ihrer Ausstellung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der in ihnen angegebene Präferenzursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden konnte, der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nicht damit widersetzen kann, dass nicht auszuschließen sei, dass einige dieser Waren in Wirklichkeit den genannten Präferenzursprung hätten.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; Cotonou-Abkommen Anhang V Prot. Nr. 1 Art. 32

 

Beteiligte

Afasia Knits Deutschland

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Afasia Knits Deutschland GmbH

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 29.06.2010; Aktenzeichen VII R 31/09; EFG 2010, 2145)

 

Tatbestand

„Gemeinsame Handelspolitik ‐ Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) ‐ Bei einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im AKP-Ausfuhrstaat aufgedeckte Unregelmäßigkeiten ‐ Nacherhebung von Einfuhrabgaben“

In der Rechtssache C-409/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2010, in dem Verfahren

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

gegen

Afasia Knits Deutschland GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Afasia Knits Deutschland GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte H. von Zanthier und M. Stawska-Höbel,

‐ der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bordes und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2011

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. 2000, L 317, S. 3), im Namen der Union genehmigt mit Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. 2003, L 65, S. 27) (im Folgenden: Cotonou-Abkommen), und von Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen (im Folgenden: Hauptzollamt) und der Afasia Knits Deutschland GmbH (im Folgenden: Afasia) über Einfuhrabgaben, die diese Gesellschaft nachträglich für die Einfuhr von Textilien in die Europäische Union zu entrichten hatte.

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