Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifierung, Teemischgetränke

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beeinträchtigen könnte, soweit sie die in den Nummern 2 und 3 der Tabelle in ihrem Anhang beschriebenen Erzeugnisse in die Unterposition 21012092 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einreiht.

2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Verordnung Nr. 306/2001 vorgenommene Einreihung der in den Nummern 2 und 3 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Waren ist entsprechend auf zwei Mischungen zur Herstellung von Getränken auf der Grundlage von Tee anwendbar, die beide aus 64% Kristallzucker, 1,9% Teeauszug und Wasser bestehen, wobei einer der beiden Mischungen 0,8% Zitronensäure hinzugesetzt ist.

 

Normenkette

EGV 306/2001

 

Beteiligte

Krings

Krings GmbH

Oberfinanzdirektion Nürnberg

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 27.02.2002; Aktenzeichen 3 K 3634/01)

 

Tatbestand

"Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen"

In der Rechtssache C-130/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Krings GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Nürnberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L279, S.1) und über die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L44, S.25)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters A.Rosas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A.LaPergola und S.von Bahr,

Generalanwältin: C.Stix-Hackl, Kanzler: R.Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Krings GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G.Kroemer,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.C.Schieferer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M.Núñez Müller,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit Beschluss vom 27. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2002, hat das Finanzgericht München gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (nachfolgend: KN) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279, S.1) und nach der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L44, S.25) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft nach deutschem Recht Krings GmbH (nachfolgend: Klägerin) und der Oberfinanzdirektion Nürnberg (Deutschland) über die zolltarifliche Einreihung zweier Mischungen zur Herstellung von Getränken auf der Grundlage von Tee.

Rechtlicher Rahmen

3

Kapitel 9 KN über Kaffee, Tee, Mate und Gewürze enthält u.a. die Position 0902 (Tee, auch aromatisiert), die die Unterposition 09024000 umfasst, die wie folgt lautet: "anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee". Die von dieser Unterposition erfassten Erzeugnisse sind zollfrei.

4

Kapitel 21 KN über verschiedene Lebensmittelzubereitungen enthält u.a. folgende Positionen:

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

1

2

3

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

210112

― Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

21011292

―- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5

2101 20

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage d...

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