Kurzbeschreibung

Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit nahestehenden Personen auf.

Vorbemerkung

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.

Anschreiben

  [Briefkopf Kanzlei]
Frau/Herr …  
   
  [Datum]
   
Unser Termin/unser Telefonat am/vom …
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

verweigert das Finanzamt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, kann das empfindliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Mehrsteuern.Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit nahestehenden Personen wurden konkrete Voraussetzungen aufgestellt, da im Rahmen dieser Vertragsgestaltungen die Gefahr missbräuchlicher Vereinbarungen und Vertragsgestaltungen hoch ist.

Wer gehört zum Personenkreis der nahestehenden Personen?

Als nahe Angehörige sind insbesondere Verlobte, Ehepartner, Eltern oder Großeltern, Geschwister, Schwager und Schwägerin anzusehen. Auch zu diesem Kreis gehören Nichten, Neffen, Pflegeeltern und Pflegekinder. Die Angehörigeneigenschaft bleibt zudem auch dann bestehen, wenn sich die Eheleute scheiden lassen. Bei Verlobten hingegen erlischt die Angehörigeneigenschaft mit Aufhebung des Verlöbnisses. Es gilt jedoch der weiterführende Grundsatz, dass die strengen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung, die das Finanzamt an zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Verträgen stellt, nicht für solche Personen gilt, die in einem sog. eheähnlichen Verhältnis zusammenleben.

Der aus Beweisgründen schriftlich abzuschließende Vertrag sollte die wichtigsten Rechte und Pflichten festlegen, z. B. Art und Umfang der Tätigkeit, Arbeitszeit, Urlaub, Höhe des Lohns, Kündigungsfristen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist die Einrichtung eines eigenen Gehaltskontos für den Angehörigen-Arbeitnehmer. Ein gemeinsames Konto, über das jeder Ehegatte allein verfügen kann (sog. Oder-Konto) ist für eine Anerkennung zulässig. Der Arbeitsvertrag muss durchführbar sein und eine Tätigkeit zum Inhalt haben, die auch ein Dritter übernehmen könnte. Verträge mit Kindern über Tätigkeiten, die sie neben ihrer Freizeit durchführen können, z. B. Telefondienst in der elterlichen Wohnung, werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Welchen wesentlichen Anforderungen muss die Vertragsgestaltung gerecht werden?

Die wichtigsten Voraussetzungen, die im Rahmen solcher Vertragsgestaltungen erfüllt werden müssen, sind die folgenden:

  1. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen klar, eindeutig und ernsthaft gewollt sein, damit sie zivilrechtlich wirksam sind.
  2. Die dergestalt getroffene Vereinbarung muss auch tatsächlich in der Praxis durchgeführt werden.
  3. Die Vereinbarung muss so getroffen werden, dass sie dem sog. Fremdvergleich standhält.

Die Finanzverwaltung wird in Anlehnung an die Grundtatbestände insbesondere überprüfen, ob die Vergütung, die zwischen den nahestehenden Personen vereinbart wurde, tatsächlich der Vergütung entspricht, die auch einem fremden Dritten unter gleichen Umständen gezahlt worden wäre. Des Weiteren wird vom Finanzamt geprüft, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung tatsächlich geflossen ist. Und letztendlich wird man prüfen, ob die der Vergütung gegenüberstehende Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde.

Wichtigstes Kriterium ist das Erfordernis, dass der Arbeitsvertrag inhaltlich so abgeschlossen wurde, dass er einem Fremdvergleich standhält. Dabei setzt das zivilrechtliche Zustandekommen des Arbeitsvertrags voraus, dass die jeweiligen vertraglichen Hauptpflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers vollständig in den Regelungsinhalten zu finden sind.

Beispiel

Der Einzelunternehmer A aus Bonn hat für das Veranlagungsjahr 2018 einen Gewinn von 46.000 EUR erzielt. Dieser Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung wie folgt ermittelt:

Die Betriebseinnahmen betrugen 100.000 EUR und die Betriebsausgaben 54.000 EUR. Subtrahiert man die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen, ergibt sich für das Jahr 2018 der Gewinn von 46.000 EUR. Seit Januar 2018 zahlt der Einzelunternehmer A seiner Ehefrau B ein monatliches Gehalt in Höhe von 5.690 EUR, da diese 15 Stunden pro Woche als Schreibkraft den A bei anfallenden Büroarbeiten unterstützt. Zwischen A und seiner Ehefrau B wurde am 1.1.2016 ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, der Arbeitsbereich der Ehefrau B wurde darin schriftlich niedergelegt und das vereinbarte Geh...

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