Die Zeilen 18 bis 20 betreffen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Haben Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner nichts anderes vereinbart, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ergibt sich aus § 1363 BGB.

Verstirbt ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, erhöht sich sein gesetzlicher Erbteil pauschal um ein Viertel der Erbschaft (erbrechtliche Lösung). Dies gilt aber nicht für das Erbschaftsteuerrecht. Dieses verlangt, dass die Zugewinnausgleichsforderung, die der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner im Fall einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft geltend machen könnte, zu ermitteln ist. Diese ist steuerfrei, d. h. sie wird vom Erwerb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners abgezogen. Allerdings sieht das Gesetz in § 5 Abs. 1 ErbStG folgende Besonderheiten für die Ermittlung der steuerfreien Ausgleichsforderung vor:

  • Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern finden keine Berücksichtigung (z. B. Ehegatten nehmen bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich).
  • Haben Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner ihren bisherigen Güterstand aufgehoben und rückwirkend den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands der Tag des Vertragsschlusses.
  • Soweit die Ehegatten kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen geführt haben, wird zivilrechtlich unterstellt, dass das Endvermögen den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners darstellt. Erbschaftsteuerlich gilt dies nicht.
  • Der auf allgemeine Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren (zur Berechnung s. H E 5.1 Abs. 3 ErbStH 2011).

Weicht der Verkehrswert von den Steuerwerten ab, ist nur der Teil der Ausgleichsforderung steuerfrei, der dem Verhältnis des Steuerwerts des Endvermögens zum Verkehrswert des Endvermögens entspricht. Die Berechnung ist auch dann durchzuführen, wenn der Steuerwert des Nachlasses negativ ist.[1]

Folgende Formel kann zur Berechnung herangezogen werden:

 
  Steuerwert des Endvermögens x Fiktive Zugewinnausgleichsforderung  
  Verkehrswert Endvermögen  

Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft dagegen in anderer Weise als durch den Tod (z. B. aufgrund Scheidung oder Wechsel des Güterstands) oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung nicht zum Erwerb nach § 3 ErbStG oder § 7 ErbStG.

Ist die Zugewinngemeinschaft nicht vertraglich vereinbart worden, ist das zweite Kästchen in der Zeile 20 anzukreuzen.

Wurde die Zugewinngemeinschaft dagegen vertraglich vereinbart, ist das erste Kästchen in der Zeile 20 anzukreuzen. In diesem Fall ist der Erbschaftsteuererklärung der Ehevertrag beizufügen.

Der Wert der Zugewinnausgleichforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG ist zu ermitteln und in Zeile 19 zu erfassen. Gleichzeitig ist die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beizufügen.

[1] Vgl. auch R E 5.1 Abs. 5 ErbStR 2011, sowie das Beispiel in H E 5.1 Abs. 5 ErbStH 2011.

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