Neben dem 15 %igen Anteil des begünstigten Vermögens fließt in die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG auch das Verwaltungsvermögen ein (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG), welches innerhalb von 2 Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt zugeführt wurde.[1] Begrifflich spricht man hier von jungem Verwaltungsvermögen (vgl. auch R E 13b.19 ErbStR 2011). Hinzuweisen ist hier auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz[2], nach dem junges Verwaltungsvermögen auch dann vorliegt, wenn es innerhalb des Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az beim BFH II R 13/18).

 
Praxis-Beispiel

Junges Verwaltungsvermögen

Onkel O schenkt seiner Nichte M im Januar 2016 einen Betrieb. Das Verwaltungsvermögen dieses Betriebs beträgt 30 % und der Ertragswert 6.200.000 EUR. O hat dem Betrieb ein Jahr vor der Zuwendung Verwaltungsvermögen i. H. v. 500.000 EUR zugeführt.

Lösung

M kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.

Es ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 6.200.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 5.270.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 930.000 EUR

Für die weitere Berechnung ist auch das zugeführte Verwaltungsvermögen i. H. v. 500.000 EUR mit einzubeziehen.

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier nicht zur Anwendung.

Der Entlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:

a) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen (930.000 EUR + 500.000 EUR) 1.430.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.410.000 EUR

b) Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers

Die Nichte M gehört zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 3 ErbStG), daher ist ein Steuersatz von 30 % zugrunde zu legen (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz 30 % 423.000 EUR
c) Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklasse I (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) ./. 267.900 EUR
d) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag 155.100 EUR

Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG beträgt 155.100 EUR. Für T ergibt sich eine endgültige Erbschaftsteuer i. H. v. 267.900 EUR (Erbschaftsteuer 423.000 EUR ./. 155.100 EUR).

Ist das Verwaltungsvermögen höher als 50 %, kommt auch § 19a ErbStG nicht zur Anwendung (R E 19a.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).

[1] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 19a ErbStG Rz. 3, Stand: April 2016.

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