OFD Koblenz, 29.09.1998, S 7100 A - St 51 2

Mit Verfügung vom 22.6.1998 wurde mitgeteilt, daß die Überlassung von Standard-Software per Modem oder Internet als sonstige Leistung anzusehen ist. Bis zu einer Erörterung der Frage im Beratenden Ausschuß für Mehrwertsteuer sollten entsprechende USt-Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt werden.

Rheinland-Pfalz hatte eine Erörterung im EG-MwSt-Ausschuß vorgeschlagen, der Vorschlag wurde jedoch nicht aufgegriffen. Das BMF und die Vertreter der anderen Länder stimmen den Regelungen der Verfügung vom 22.6.1998 (a.a.O.) jedoch vollinhaltlich zu. Außerdem hat der Rat „Wirtschaft und Finanzen” zwischenzeitlich zum Ausdruck gebracht, daß eine Leistung, bei der einem Empfänger ein Produkt über ein elektronisches Netz in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird, für Mehrwertsteuer-Zwecke als Erbringung einer Dienstleistung anzusehen ist.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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