Antrag bei volljährigen Kindern
>V 5.4 DA-KG 2022
Antragstellung
>V 5 DA-KG 2022
Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen
>V 8 DA-KG 2022
Mitwirkungspflichten
- >§ 68 EStG
- >V 7 DA-KG 2022
Zuständigkeit
Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG).
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