Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen gem. § 1361a Abs. 1 Satz 1 BGB. Er ist jedoch gem. § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falls der Billigkeit entspricht.[1] Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen gem. § 1361a Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

Der Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Ehegatten aus § 1361a BGB sichert eine Benutzungsregelung für diejenigen Haushaltsgegenstände, auf deren Weiterbenutzung der getrennt lebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen abgesonderten Haushalts angewiesen ist und zwar nur für den Eigengebrauch.[2]

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