Die Unvollständigkeit einer Verrechnungspreisdokumentation allein führt nicht zu Sanktionen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Lückenhaftigkeit zur wesentlichen Unverwertbarkeit führt. Daher sollte auf jeden Fall eine Dokumentation vorgelegt werden. Hält die Finanzverwaltung diese für "im Wesentlichen unverwertbar", muss sie dem Stpfl. die Möglichkeit geben, diese nachzubessern. Allerdings versucht die Finanzverwaltung vergleichsweise häufig die Dokumentation als unverwertbar darzustellen, um die Möglichkeit der Schätzung zu erhalten.

Das FG Bremen hat mit Beschluss v. 7.7.2021[1] dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Zuschlag für eine nicht verwertbare Verrechnungspreisdokumentation gemäß § 162 Abs. 4 AO a. F. mit der Niederlassungsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Das Verfahren ist unter dem AZ C-431/21 beim EuGH anhängig. Hierüber war bei Drucklegung noch nicht entschieden.

[1] FG Bremen v. 7.7.2021, 2 K 187/17 (3), EFG 2021, 1665.

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