Tz. 43

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Wie bereits erwähnt (s Tz 28), ist Schuldner der Az stets der OT. Das StR enthält jedoch in § 16 KStG eine eigenständige Regelung, wonach die OG unabhängig davon, wer die Az leistet, ein eigenes Einkommen iHd Az zuz der darauf entfallenden KSt zu versteuern hat.

Die Az können von der OG selbst oder vom OT an die außenstehenden Gesellschafter der OG gezahlt werden. Buchmäßig werden sie bei dem zahlenden Unternehmen als BA behandelt (s A/D/S, § 277 HGB, Tz 68, 69), obwohl es sich hierbei wirtsch um im Organkreis erzielten Gewinn handelt, der an Gesellschafter der OG ausgeschüttet wird. Nach § 158 Abs 2 AktG ist, wenn der OT die Az leistet, der Ertrag aus Gewinnabführung um die geleisteten Az zu kürzen; in der GuV-Rechnung wird lediglich der Saldo ausgewiesen. Soweit die OG die Az leistet, führt dies zur Verringerung der Gewinnabführung an den OT.

Nach § 4 Abs 5 Nr 9 EStG darf eine Az weder den stlichen Gewinn der OT noch den der OG mindern; sie ist beim leistenden Unternehmen als nabzb BA hinzuzurechnen.

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