Tz. 231a

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Für Sacheinlagevorgänge ab 2002 gilt der neu gefasste § 20 Abs 5 UmwStG idF des UntStFG. Danach kommt eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 und 3 EStG nur in Betracht, wenn ein VG bei einer Sacheinlage durch eine natürliche Person infolge des Tw-Ansatzes entsteht (s Tz 224). Für Gewinne anlässlich einer Sacheinlage im Fall der Einbringung zu Zwischenwerten enthält § 20 Abs 5 S 2 UmwStG somit ab 2002 keine unmittelbare Anwendung des § 34 EStG mehr. Es gelten demnach die allgemeinen Grundsätze. Eine Tarifermäßigung könnte in Frage kommen, wenn bei einer Zwischenwert-Einbringung außerordentliche Eink gem § 34 Abs 2 Nr 1 EStG vorliegen würden, die Voraussetzung für eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 oder 3 EStG sind. Die Sacheinlage bedeutet zwar auch bei einem Zwischenwertansatz dem Grunde nach eine Betriebsveräußerung iSd § 16 EStG. Es findet jedoch durch die nur tw Aufdeckung der stillen Reserven keine Zusammenballung der stillen Reserven statt, so dass außerordentliche Eink iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG nicht vorliegen (s Tz 223). Daher kommt auch nach allgemeinen Grundsätzen eine Tarifbegünstigung für den Einbringungsgewinn nicht (mehr) in Frage.

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